Präambel VO (EU) 2017/324
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1), insbesondere auf Artikel 14,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission(3) sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.
- (2)
- Diese Spezifikationen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.
- (3)
- Am 21. November 2014 wurde ein Antrag auf Änderung der Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff basisches Methacrylat-Copolymer (E 1205) eingereicht. Der Antrag wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.
- (4)
- Aufgrund einer Modernisierung des Herstellungsprozesses hat der Antragsteller um eine Änderung der Definition des Zusatzstoffes hinsichtlich der kurzen Beschreibung des Herstellungsprozesses ersucht. Nach einer gründlichen Überprüfung der Partikelgröße in der geltenden Spezifikation hat der Antragsteller um eine Änderung der Partikelgröße des Pulvers ersucht.
- (5)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde” ) hat eine Stellungnahme zur Sicherheit der vorgeschlagenen Änderung der Spezifikationen für basisches Methacrylat-Copolymer (E 1205) als Lebensmittelzusatzstoff abgegeben(4). Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Daten und unter Berücksichtigung der ursprünglichen Bewertung des Stoffes im Jahr 2010(5) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Änderungen der Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff basisches Methacrylat-Copolymer (E 1205) keine Sicherheitsbedenken aufwerfen.
- (6)
- Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
- (2)
ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).
- (4)
EFSA Journal 2016;14(5):4490, S. 13.
- (5)
EFSA Journal 2010;8(2):1513, S. 23.
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