Artikel 1 VO (EU) 2017/325

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex (ausgenommen Nähgarne und für die Herstellung von Nähgarn bestimmte gezwirnte Garne mit Z-Drehung, fertig zum Färben und zur Ausrüstung, locker aufgewickelt auf mit Löchern versehene Kunststoffspule), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code 54022000 (TARIC-Code 5402200010) eingereiht werden.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Zoll (in %) TARIC-Zusatzcode
Zhejiang Guxiandao Industrial Fibre Co. Ltd 5,1 A974
Zhejiang Hailide New Material Co. Ltd 0 A976
Zhejiang Unifull Industrial Fibre Co. Ltd 5,5 A975
Im Anhang aufgeführte Unternehmen 5,3 A977
Hangzhou Huachun Chemical Fiber Co. Ltd 0 A989
Oriental Industries (Suzhou) Ltd 9,8 A990
Alle übrigen Unternehmen 9,8 A999

(3) Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes für das in Absatz 2 genannte Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) hochfester Garne aus Polyestern von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(5) Legt eine Partei aus der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Belege dafür vor, dass

a)
sie die in Absatz 1 beschriebene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China während des Zeitraums der Ausgangsuntersuchung (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009) nicht ausgeführt hat,
b)
sie nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und
c)
sie die in Absatz 1 beschriebene Ware entweder tatsächlich ausgeführt hat oder nach Ende des Untersuchungszeitraums eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist,

so kann die Kommission Anhang I dahin gehend ändern, dass dieser Partei der Zollsatz zugewiesen wird, der für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller gilt, d. h. 5,3 %.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.