Artikel 1 VO (EU) 2017/331
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Artikel 1a wird folgender Absatz angefügt:
(4) Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang IV aufgeführten Gewehre und ihre Munition und Zielfernrohre, die auch den Spezifikationen für Biathlon-Ausrüstung gemäß den Veranstaltungs- und Wettkampfregeln der Internationalen Biathlon-Union (IBU) entsprechen und ausschließlich für Biathlon-Veranstaltungen und -Training eingesetzt werden sollen.
- 2.
- Dem Artikel 1b wird folgender Absatz angefügt:
(4) Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang IV aufgeführten Gewehre und ihre Munition und Zielfernrohre, die auch den Spezifikationen für Biathlon-Ausrüstung gemäß den Veranstaltungs- und Wettkampfregeln der IBU entsprechen und ausschließlich für Biathlon-Veranstaltungen und -Training eingesetzt werden sollen.
(2) Der Wortlaut im Anhang dieser Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 als Anhang IV angefügt.
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