Artikel 1 VO (EU) 2017/331

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 1a wird folgender Absatz angefügt:

(4) Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang IV aufgeführten Gewehre und ihre Munition und Zielfernrohre, die auch den Spezifikationen für Biathlon-Ausrüstung gemäß den Veranstaltungs- und Wettkampfregeln der Internationalen Biathlon-Union (IBU) entsprechen und ausschließlich für Biathlon-Veranstaltungen und -Training eingesetzt werden sollen.

2.
Dem Artikel 1b wird folgender Absatz angefügt:

(4) Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang IV aufgeführten Gewehre und ihre Munition und Zielfernrohre, die auch den Spezifikationen für Biathlon-Ausrüstung gemäß den Veranstaltungs- und Wettkampfregeln der IBU entsprechen und ausschließlich für Biathlon-Veranstaltungen und -Training eingesetzt werden sollen.

(2) Der Wortlaut im Anhang dieser Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 als Anhang IV angefügt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.