Artikel 15 VO (EU) 2017/352

Konsultation der Hafennutzer und anderer Beteiligter

(1) Das Leitungsorgan des Hafens konsultiert im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht die Hafennutzer zu seiner Entgeltpolitik, auch in den Fällen, die unter Artikel 8 fallen. Diese Konsultationen erstrecken sich auch auf die wesentlichen Änderungen der Hafeninfrastrukturentgelte und Hafendiensteentgelte in Fällen, in denen interne Betreiber die Hafendienste im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbringen.

(2) Das Leitungsorgan des Hafens konsultiert im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht die Hafennutzer und andere relevante Beteiligte zu wesentlichen Fragen, für die es zuständig ist und die Folgendes betreffen:

a)
die Koordinierung der Hafendienste im Hafengelände;
b)
Maßnahmen zur Verbesserung der Anbindung an das Hinterland, einschließlich Maßnahmen zur Entwicklung und Verbesserung eines effizienten Verkehrs auf der Schiene und den Binnenwasserstraßen;
c)
die Effizienz der Verwaltungsverfahren in den Häfen und Maßnahmen zu deren Vereinfachung;
d)
den Umweltschutz;
e)
die Raumplanung und
f)
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Hafengelände, einschließlich gegebenenfalls der Gesundheit und Sicherheit der Hafenarbeiter.

(3) Die Hafendiensteanbieter stellen den Hafennutzern geeignete Informationen über Art und Höhe der Hafendiensteentgelte zur Verfügung.

(4) Das Leitungsorgan des Hafens und die Hafendiensteanbieter wahren die Vertraulichkeit von kommerziell sensiblen Informationen, wenn sie ihren Pflichten gemäß diesem Artikel nachkommen.

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