Artikel 19 VO (EU) 2017/352
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen bis zum 24. März 2019 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle sie betreffenden späteren Änderungen.
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