Artikel 21 VO (EU) 2017/352

Übergangsmaßnahmen

(1) Diese Verordnung gilt nicht für vor dem 15. Februar 2017 geschlossene Hafendiensteverträge, die zeitlich begrenzt sind.

(2) Hafendiensteverträge, die vor dem 15. Februar 2017 geschlossen wurden und unbefristet sind oder ähnliche Wirkung haben, werden bis zum 1. Juli 2025 geändert, um dieser Verordnung zu entsprechen.

(3) Ungeachtet Artikel 13 Absätze 1, 3 und 4 kann das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde beschließen, die Zahlung von für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 fälligen Hafeninfrastrukturentgelten zu erlassen oder auszusetzen, zu ermäßigen oder zu stunden. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass derartige Beschlüsse den zu diesem Zweck im nationalen Recht festgelegten Anforderungen entsprechen müssen. Der Erlass, die Aussetzung, Ermäßigung oder Stundung der Zahlung von Hafeninfrastrukturentgelten wird in transparenter, objektiver und nichtdiskriminierender Weise gewährt.

Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde gewährleistet, dass die Hafennutzer und die Vertreter oder Verbände der Hafennutzer entsprechend unterrichtet werden. Die in Artikel 13 Absatz 5 genannte Frist von zwei Monaten findet keine Anwendung.

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