Präambel VO (EU) 2017/353
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In den Anhängen A und B der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) sind die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Insolvenzverfahren und -verwalter aufgeführt, für die die genannte Verordnung gilt. In Anhang A sind die Insolvenzverfahren nach Artikel 2 Nummer 4 jener Verordnung aufgeführt, und Anhang B enthält die Liste der Verwalter nach Nummer 5 jenes Artikels.
- (2)
- Polen hat der Kommission am 4. Dezember 2015 Änderungen der Listen in den Anhängen A und B der Verordnung (EU) 2015/848 mitgeteilt. Diese Änderungen entsprechen den Anforderungen der genannten Verordnung.
- (3)
- Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 1. September 2016 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.
- (4)
- Nach den Artikeln 1 und 2 sowie nach Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
- (5)
- Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
- (6)
- Die Anhänge A und B der Verordnung (EU) 2015/848 sollten daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Standpunkt des Europäischen Parlament vom 14. Dezember 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Januar 2017.
- (2)
Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19).
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