Artikel 2 VO (EU) 2017/355

Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu Artikel 31 des Abkommens betreffend die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

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