Präambel VO (EU) 2017/355
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits(2) (im Folgenden „Abkommen” ) wurde am 27. Oktober 2015 unterzeichnet. Das Abkommen trat am 1. April 2016 in Kraft.
- (2)
- Für die Umsetzung bestimmter Vorschriften des Abkommens müssen Regeln und für die Annahme von Durchführungsbestimmungen müssen Verfahren festgelegt werden.
- (3)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Abkommens sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ausgeübt werden. Gemäß jener Verordnung kommt das Prüfverfahren insbesondere für den Erlass von Durchführungsrechtsakten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Handelspolitik zur Anwendung. Das Beratungsverfahren kann jedoch in hinreichend begründeten Fällen zur Anwendung kommen. Sofern das Abkommen die Möglichkeit vorsieht, unter außergewöhnlichen und kritischen Umständen umgehend Maßnahmen zu ergreifen, die die jeweilige Situation erfordert, sollte die Kommission unverzüglich solche Durchführungsrechtsakte erlassen. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit Maßnahmen für Agrar- und Fischereierzeugnisse aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.
- (4)
- Im Abkommen ist vorgesehen, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung im Kosovo im Rahmen von Zollkontingenten zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden können. Daher müssen Vorschriften für die Verwaltung und Überprüfung dieser Zollkontingente festgelegt werden, damit diese eingehend bewertet werden können.
- (5)
- Sind handelspolitische Schutzmaßnahmen erforderlich, so sollten sie gemäß der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) oder gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) erlassen werden.
- (6)
- Wenn ein Mitgliedstaat der Kommission Informationen über einen möglichen Betrugsfall oder eine mögliche Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit übermittelt, so sollten die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union Anwendung finden, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates(7).
- (7)
- Diese Verordnung enthält Durchführungsmaßnahmen für das Abkommen und sollte daher ab dem Inkrafttreten des Abkommens gelten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Februar 2017.
- (2)
ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 3.
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- (4)
Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16).
- (5)
Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).
- (6)
Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).
- (7)
Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).
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