Artikel 2 VO (EU) 2017/373

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang I aufgeführten sowie die nachstehenden Begriffsbestimmungen:

1.
Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, mit Ausnahme der Begriffsbestimmung von „Zeugnis” in Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004;
2.
„ATM/ANS-Anbieter” : jede juristische oder natürliche Person, die Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/1139 entweder einzeln oder gebündelt für den allgemeinen Flugverkehr erbringt;
3.
„Netzmanager” (network manager): die Stelle, die mit den Aufgaben betraut ist, die für die Wahrnehmung der in der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 Artikel 6 genannten Funktionen notwendig sind;
4.
„europaweite Dienste” (pan-European service): eine Tätigkeit, die für Nutzer in den meisten oder allen Mitgliedstaaten konzipiert und eingerichtet ist und auch über den Luftraum des Gebiets, auf das der Vertrag Anwendung findet, hinausgehen kann;
5.
„Anbieter von Datendiensten (DAT)” (data services provider (DAT provider)): eine Organisation, die folgenden Kriterien genügt:

a)
Typ 1-DAT: Ein Datenanbieter, der unter kontrollierten Bedingungen bordseitig verwendbare Luftfahrtdaten verarbeitet und eine Luftfahrtdatenbank anbietet, die den Anforderungen an die Datenqualität genügt, ohne dass die Kompatibilität mit einer entsprechenden bordseitigen Anwendung/Ausrüstung festgelegt wurde;
b)
Typ 2-DAT: Ein Datenanbieter, der Luftfahrtdaten verarbeitet und eine Luftfahrtdatenbank für die Verwendung in einer zertifizierten Luftfahrzeug-Anwendung/Ausrüstung unter Erfüllung der Anforderungen an die Datenqualität anbietet, wobei ihre Kompatibilität mit dieser Anwendung bzw. dieser Ausrüstung festgestellt wurde;

6.
„Auslegung von Luftraumstrukturen” : ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass Luftraumstrukturen ordnungsgemäß geplant, überwacht und validiert werden, bevor sie eingesetzt und von Luftfahrzeugen genutzt werden;
7.
„bodenunabhängiges Kollisionsverhütungssystem (ACAS)” : ein System in Luftfahrzeugen auf Grundlage von Transpondersignalen des Rundsicht-Sekundärradars (Secondary Surveillance Radar, SSR), das von bodenseitigen Systemen unabhängig arbeitet und dem Piloten Hinweise zu potenziell konfligierenden Luftfahrzeugen liefert, die mit SSR-Transpondern ausgerüstet sind;
8.
„Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen generierende Stelle” : jede öffentliche oder private Stelle, die für die Generierung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen, die als Quelle für Luftfahrtinformationsprodukte und -dienste verwendet werden, verantwortlich ist. Zu diesen Stellen gehören nicht die in Artikel 2 Nummer 2 dieser Verordnung genannten ATM/ANS-Anbieter und die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1139 definierten Flugplätze;
9.
„Mode-S-Abfragesystem” (mode S interrogator): ein System, bestehend aus Antenne und Elektronik, das die Ansprache einzelner Luftfahrzeuge über die Moduswahl (Mode Select, Mode S) unterstützt;
10.
„in Frage kommendes Mode-S-Abfragesystem” (eligible Mode S interrogator): ein Mode-S-Abfragesystem, das mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
das Abfragesystem stützt sich mindestens zum Teil auf Mode-S-Rundabfragen (all call interrogations) und Antworten zur Erfassung von Mode-S-Zielen;
b)
das Abfragesystem sperrt erfasste Mode-S-Ziele für Mode-S-Rundabfragen (all call interrogation lockout) dauerhaft oder vorübergehend für einen Teil oder die Gesamtheit seines Abdeckungsbereichs; oder
c)
das Abfragesystem verwendet Multisite-Kommunikationsprotokolle für Datalink-Anwendungen;

11.
„Mode-S-Betreiber” (Mode S operator): eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen, die oder das ein Mode-S-Abfragesystem betreibt, einschließlich

a)
Anbieter von Überwachungsdiensten;
b)
Hersteller von Mode-S-Abfragesystemen;
c)
Flugplatzbetreiber;
d)
Forschungseinrichtungen;
e)
jede andere zum Betrieb eines Mode-S-Abfragesystems berechtigte Stelle;

12.
„Schädliche Interferenz” (harmful interference): Störungen, die die Erfüllung der Leistungsanforderungen verhindern;
13.
„Abfragecode-Zuweisungsplan” (interrogator code allocation plan): der jüngst genehmigte vollständige Satz von Abfragecodezuweisungen.

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