Artikel 3f VO (EU) 2017/373

Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums

(1) Im Zusammenhang mit dem Schutz des Spektrums müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein SSR-Transponder an Bord eines Luftfahrzeugs, das einen Mitgliedstaat überfliegt, nicht Gegenstand übermäßiger Abfragen durch Überwachungs-Abfragegeräte am Boden ist, die entweder Antworten erzwingen oder, wenn das nicht der Fall ist, doch eine ausreichende Leistung abstrahlen, um den Mindestgrenzwert des Empfängers des SSR-Transponders zu überschreiten. Bei Uneinigkeit zwischen Mitgliedstaaten über die notwendigen Maßnahmen rufen die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission an.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Sprachfrequenzzuteilungen auf einen Kanalabstand von 8,33 kHz umgestellt werden. Die Bestimmungen für die Umstellung gelten nicht für Frequenzzuteilungen,

a)
bei denen der Kanalabstand von 25 kHz auf folgenden Frequenzen beibehalten wird:

1.
Notfrequenz (121,5 MHz);
2.
Hilfsfrequenz für Such- und Rettungsmaßnahmen (123,1 MHz);
3.
die für die Nutzung im einheitlichen europäischen Luftraum zugeteilten VHF-Digitallink-Frequenzen (VDL-Frequenzen);
4.
Frequenzen für das ACARS-Luftfahrzeug-Kommunikationssystem (Aircraft Communications Addressing and Reporting System) (131,525 MHz, 131,725 MHz und 131,825 MHz);

b)
bei denen ein Trägerfrequenz-Offset innerhalb eines Kanalabstands von 25 kHz verwendet wird.

(3) Die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen gelten weder für den einheitlichen europäischen Luftraum, der nicht Teil der ICAO-Region EUR ist, noch für die Fluginformationsregion (FIR)/die obere Informationsregion (UIR) Canarias.

(4) Die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 gewährten und der Kommission mitgeteilten Ausnahmen von der Pflicht, dafür zu sorgen, dass alle Frequenzzuteilungen auf einen Kanalabstand von 8,33 kHz in den Fällen umgestellt werden, in denen die Auswirkungen auf das Netz gering sind, bleiben gültig.

(5) Gegebenenfalls bestimmen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten in den nationalen Luftfahrthandbüchern Verfahren für den Umgang mit Luftfahrzeugen, die nicht mit Folgendem ausgerüstet sind:

a)
SSR-Mode-S-Transpondern;
b)
Funkgeräten mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz.

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