ANHANG VI VO (EU) 2017/373
BESONDERE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON FLUGBERATUNGSDIENSTEN
(Teil-AIS)
TEILABSCHNITT A — ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION VON ANBIETERN VON FLUGBERATUNGSDIENSTEN (AIS.OR)
ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
AIS.OR.100 Luftfahrtinformationsmanagement
Anbieter von Flugberatungsdiensten (AIS) müssen dafür sorgen, dass geeignete Ressourcen und Verfahren für das Informationsmanagement vorhanden sind, damit qualitätsgesicherte Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen innerhalb des ATM-Systems rechtzeitig erhoben, verarbeitet, gespeichert, integriert, ausgetauscht und bereitgestellt werden.AIS.OR.105 Zuständigkeiten der Anbieter von Flugberatungsdiensten (AIS)
AIS-Anbieter müssen dafür sorgen, dass die Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zur Verfügung stehen, die für die Sicherheit, Ordnungsmäßigkeit und Effizienz der Flugsicherung erforderlich sind. AIS-Anbieter haben Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zum gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie zu den Gebieten auf hoher See, in denen der Mitgliedstaat für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten verantwortlich ist, entgegenzunehmen, zusammenzustellen oder zusammenführen, zu editieren, zu formatieren, zu veröffentlichen, zu speichern und zu verbreiten. AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen verfügbar sind für- (1)
- das am Flugbetrieb beteiligte Personal, einschließlich Flugbesatzungen, Flugplanung und Flugsimulatoren,
- (2)
- Anbieter von Flugverkehrsdiensten (ATS), die für den Fluginformationsdienst zuständig sind, und
- (3)
- Dienste, die für die Informationen zur Flugvorbereitung zuständig sind.
ABSCHNITT 2 — DATENQUALITÄTSMANAGEMENT
AIS.OR.200 Allgemeines
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass- a)
- Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen gemäß den Spezifikationen des in Anhang III Anlage 1 (Teil-ATM/ANS.OR) genannten Luftfahrtdatenkatalogs bereitgestellt werden,
- b)
- die Datenqualität aufrechterhalten wird und
- c)
- Automatisierung angewandt wird, um die Verarbeitung und den Austausch digitaler Luftfahrtdaten zu ermöglichen.
AIS.OR.205 Förmliche Vereinbarungen
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass förmliche Vereinbarungen getroffen werden mit- a)
- allen Parteien, die Daten an sie übermitteln, und
- b)
- anderen AIS-Anbietern, wenn sie Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen mit ihnen austauschen.
AIS.OR.210 Austausch von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass- a)
- das Format der Luftfahrtdaten auf einem Muster für den Austausch von Luftfahrtdaten basiert, das als weltweit interoperabel konzipiert ist, und
- b)
- Luftfahrtdaten elektronisch ausgetauscht werden.
AIS.OR.215 Werkzeuge und Software
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Werkzeuge und Software zur Unterstützung oder Automatisierung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen ihre Funktionen erfüllen, ohne dass die Qualität von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen beeinträchtigt wird.AIS.OR.220 Validierung und Verifizierung
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Verifizierungs- und Validierungsverfahren angewandt werden, sodass die Luftfahrtdaten die in Punkt AIS.TR.200 festgelegten Anforderungen an die Datenqualität erfüllen.AIS.OR.225 Metadaten
AIS-Anbieter haben Metadaten zu erfassen und zu sichern.AIS.OR.230 Datenfehlerdetektion und -authentifizierung
AIS-Anbieter haben sicherstellen, dass- a)
- bei der Übermittlung und/oder Speicherung von Luftfahrtdaten digitale Datenfehlerdetektionstechniken eingesetzt werden, um die in Punkt AIS.TR.200(c) genannten Grade von Datenintegrität zu unterstützen und
- b)
- die Übertragung von Luftfahrtdaten einem geeigneten Authentifizierungsverfahren unterliegt, mit dem die Empfänger bestätigen können, dass die Daten oder Informationen durch eine zugelassene Quelle übermittelt wurden.
AIS.OR.235 Fehlermeldung, Fehlermessung und Korrekturmaßnahmen
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Verfahren zur Fehlermeldung, Fehlermessung und Fehlerkorrektur eingerichtet und aufrechterhalten werden.AIS.OR.240 Datenbeschränkungen
AIS-Anbieter haben in den Luftfahrtinformationsprodukten — mit Ausnahme von NOTAM — die Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zu kennzeichnen, die die Anforderungen an die Datenqualität nicht erfüllen.AIS.OR.250 Konsistenz
Werden Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen im AIP von mehr als einem Mitgliedstaat veröffentlicht, sorgen die für diese AIP zuständigen AIS-Anbieter für die Einrichtung geeigneter Verfahren zur Gewährleistung der Konsistenz dieser Informationen.ABSCHNITT 3 — LUFTFAHRTINFORMATIONSPRODUKTE
AIS.OR.300 Allgemeines — Luftfahrtinformationsprodukte
Bei der Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen in mehreren Formaten haben die AIS-Anbieter sicherzustellen, dass Prozesse geschaffen werden, die die Konsistenz von Daten und Informationen zwischen diesen Formaten gewährleisten.Kapitel 1 — Luftfahrtinformationen in einer standardisierten Darstellung
AIS.OR.305 Luftfahrthandbuch (AIP)
AIS-Anbieter haben ein Luftfahrthandbuch herauszugeben.AIS.OR.310 AIP-Berichtigungen
AIS-Anbieter müssen- a)
- dauerhafte Änderungen des AIP als AIP-Berichtigungen herausgeben und
- b)
- sicherstellen, dass das AIP in so regelmäßigen Abständen geändert oder neu herausgegeben wird, wie dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Informationen vollständig und aktuell sind.
AIS.OR.315 Ergänzungen des Luftfahrthandbuchs
AIS-Anbieter müssen,- a)
- als AIP-Ergänzungen, vorübergehende Änderungen von längerer Dauer — drei Monate oder länger — und Informationen von kurzer Dauer, die umfangreiche Texte und/oder Grafiken enthalten, herausgeben,
- b)
- regelmäßig eine Prüfliste der gültigen AIP-Ergänzungen vorlegen und
- c)
- eine neue AIP-Ergänzung als Ersatz veröffentlichen, wenn ein Fehler in einer AIP-Ergänzung auftritt oder die Gültigkeitsdauer einer AIP-Ergänzung geändert wird.
AIS.OR.320 Luftfahrtinformationsrundschreiben (AIC)
AIS-Anbieter müssen für jeden der folgenden Fälle ein Luftfahrtinformationsrundschreiben herausgeben:- a)
- eine langfristige Vorankündigung jeder wesentlichen Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verfahren oder Anlagen,
- b)
- Informationen rein erläuternder oder beratender Art, die sich auf die Flugsicherheit auswirken,
- c)
- Informationen oder Mitteilungen erläuternder oder beratender Art in Bezug auf technische, legislative oder rein administrative Fragen.
AIS.OR.325 Luftfahrtkarten
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass folgende Luftfahrtkarten, sofern verfügbar,- a)
- Bestandteil des AIP sind oder den AIP-Empfängern gesondert zur Verfügung gestellt werden:
- (1)
- Flugplatzhinderniskarte — Typ A,
- (2)
- Flugplatz-/Hubschrauberflugplatzkarte,
- (3)
- Flugplatzrollkarte.
- (4)
- Karte der Luftfahrzeug-Parkpositionen,
- (5)
- Bodenprofilkarte für Präzisionsanflug,
- (6)
- ATC-Karte zur Überwachung der Mindestflughöhe;
- (7)
- Bereichskarte,
- (8)
- Standard-Instrumentenanflugkarte (STAR),
- (9)
- Standard-Instrumentenabflugkarte (SID),
- (10)
- Instrumentenanflugkarte;
- (11)
- Sichtanflugkarte und
- (12)
- Streckenkarte, und
- b)
- als Teil der Luftfahrtinformationsprodukte bereitgestellt werden:
- (1)
- Flugplatzhinderniskarte — Typ B;
- (2)
- Luftfahrtweltkarte (World Aeronautical Chart) 1:1 000 000,
- (3)
- Luftfahrtweltkarte (World Aeronautical Chart) 1:500 000,
- (4)
- Luftfahrtnavigationskarte (Aeronautical-Navigation Chart) — kleiner Maßstab, und
- (5)
- Arbeitskarte (Plotting Chart).
AIS.OR.330 NOTAM
AIS-Anbieter müssen- a)
- umgehend eine NOTAM herausgeben, wenn die zu verbreitende Information vorübergehender Art und von kurzer Dauer ist oder wenn für den Betrieb wesentliche dauerhafte Änderungen bzw. vorübergehende Änderungen von langer Dauer kurzfristig vorgenommen werden, mit Ausnahme von umfangreichen Texten und/oder Grafiken, und
- b)
- Informationen über Errichtung, Zustand oder Änderung jeglicher Luftfahrtanlagen, Dienste, Verfahren oder Gefahren, deren rechtzeitige Kenntnis für das betroffene Luftfahrtpersonal wesentlich ist, als NOTAM herausgeben.
Kapitel 2 — Digitale Datensätze
AIS.OR.335 Allgemeines — Digitale Datensätze
Falls verfügbar, müssen die AIS-Anbieter sicherstellen, dass digitale Daten in Form folgender Datensätze vorliegen:- (1)
- AIP-Datensatz;
- (2)
- Bodenprofildatensatz,
- (3)
- Hindernisdatensätze;
- (4)
- Flugplatzkartierungsdatensätze, und
- (5)
- Instrumentenflugverfahrensdatensätze.
AIS.OR.340 Anforderungen in Bezug auf Metadaten
Jeder Datensatz muss einen Mindestsatz von Metadaten für den nächsten Nutzer umfassen.AIS.OR.345 AIP-Datensatz
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass der AIP-Datensatz, sofern verfügbar, die digitale Darstellung von Luftfahrtinformationen von längerer Gültigkeitsdauer enthält, einschließlich dauerhafter Informationen und vorübergehender Änderungen mit langer Laufzeit.AIS.OR.350 Gelände- und Hindernisdaten — Allgemeine Anforderungen
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Gelände- und Hindernisdaten, soweit verfügbar, gemäß Punkt AIS.TR.350 zur Verfügung stehen.AIS.OR.355 Geländedatensätze
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Geländedatensätze, soweit verfügbar, bereitgestellt werden- a)
- für Bereich 1 gemäß Punkt AIS.TR.350, und
- b)
- für Flugplätze, um Folgendes abzudecken:
- (1)
- Bereich 2a oder Teile desselben gemäß Punkt AIS.TR.350(b)(1);
- (2)
- Bereiche 2b, 2c und 2d oder Teile derselben gemäß Punkte AIS.TR.350(b)(2), (3) und (4), für Gelände:
- i)
- in bis zu 10 km Entfernung vom Flugplatzbezugspunkt (Aerodrome Reference Point, ARP); und
- ii)
- in über 10 km Entfernung vom ARP, wenn das Gelände 120 m über die Horizontalebene der niedrigsten Erhebung der Piste hinausragt;
- (3)
- den Bereich der Startflugbahn oder Teile desselben,
- (4)
- ein durch die seitliche Ausdehnung der Hindernisbegrenzungsflächen des Flugplatzes begrenzter Bereich oder Teile desselben,
- (5)
- Bereich 3 oder Teile desselben gemäß Punkt AIS.TR.350(c) für Gelände, das sich 0,5 m über der Horizontalebene erstreckt und durch den nächstgelegenen Punkt auf der Flugplatzbewegungsfläche verläuft, und
- (6)
- Bereich 4 oder Teile desselben gemäß Punkt AIS.TR.350(d) für alle Pisten, für die Präzisionsanflüge der Kategorien II oder III festgelegt wurden und die Betreiber detaillierte Angaben zum Gelände benötigen, damit sie beurteilen können, wie sich das Gelände auf die Bestimmung der Entscheidungshöhe mit Funkhöhenmessern auswirkt.
AIS.OR.360 Hindernisdatensätze
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Hindernisdaten, soweit verfügbar, bereitgestellt werden- a)
- für Hindernisse in Bereich 1 mit einer Höhe von mindestens 100 m über Grund;
- b)
- für Flugplätze: für alle Hindernisse innerhalb des Bereichs 2, die als Gefahr für die Flugsicherung eingestuft werden; und
- c)
- für Flugplätze, um Folgendes abzudecken:
- (1)
- Bereich 2a oder Teile desselben in Bezug auf Hindernisse, die in die betreffende Hindernisdatenerfassungsfläche hineinragen;
- (2)
- Gegenstände im Bereich der Startflugbahn oder in Teilen derselben, die über eine ebene Fläche hinausragen, die ein Gefälle von 1,2 % und einen gemeinsamen Ursprung mit dem Bereich der Startflugbahn hat
- (3)
- Objekte, die in die Hindernisbegrenzungsflächen des Flugplatzes oder Teile derselben hineinragen;
- (4)
- Bereiche 2b, 2c und 2d in Bezug auf Hindernisse, die in die betreffenden Hindernisdatenerfassungsflächen hineinragen;
- (5)
- Bereich 3 oder Teile desselben in Bezug auf Hindernisse, die in die betreffende Hindernisdatenerfassungsfläche hineinragen; und
- (6)
- Bereich 4 oder Teile desselben für alle Pisten, für die Präzisionsanflüge der Kategorie II oder III festgelegt wurden.
AIS.OR.365 Flugplatzkartierungsdatensätze
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Flugplatzkartierungsdatensätze, soweit verfügbar, gemäß Punkt AIS.TR.365 zur Verfügung stehen.AIS.OR.370 Instrumentenflugverfahrensdatensätze
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Instrumentenflugverfahrensdatensätze, soweit verfügbar, gemäß Punkt AIS.TR.370 zur Verfügung stehen.ABSCHNITT 4 — VERBREITUNGSDIENSTE UND INFORMATIONSDIENSTE ZUR FLUGVORBEREITUNG
AIS.OR.400 Verbreitungsdienste
AIS-Anbieter müssen- a)
- die verfügbaren Luftfahrtinformationsprodukte an die Nutzer, die sie anfordern, weitergeben;
- b)
- das AIP, AIP-Berichtigungen, AIP-Ergänzungen, NOTAM und AIC schnellstmöglich bereitstellen;
- c)
- sicherstellen, dass NOTAM, soweit möglich, über den festen Flugfernmeldedienst (AFS) verbreitet werden;
- d)
- sicherstellen, dass der internationale Austausch von NOTAM nur wie zwischen den betreffenden internationalen NOTAM-Offices und den betreffenden multinationalen NOTAM-Verarbeitungsstellen vereinbart erfolgt und
- e)
- erforderlichenfalls für die Herausgabe und den Empfang von NOTAM sorgen, die über Telekommunikation verbreitet werden, um die betrieblichen Anforderungen zu erfüllen.
AIS.OR.405 Informationsdienste zur Flugvorbereitung
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass- a)
- für jeden Flugplatz/Hubschrauberflugplatz dem Flugbetriebspersonal, einschließlich Flugbesatzungen und für die Flugvorbereitung zuständigen Diensten, Luftfahrtinformationen zu den von dem Flugplatz/Hubschrauberflugplatz ausgehenden Streckenabschnitten zur Verfügung gestellt werden; und
- b)
- die für die Flugvorbereitung zur Verfügung gestellten Luftfahrtinformationen auch Informationen flugbetrieblicher Bedeutung enthalten, die den Luftfahrtinformationsprodukten entnommen wurden.
ABSCHNITT 5 — AKTUALISIERUNGEN VON LUFTFAHRTINFORMATIONSPRODUKTEN
AIS.OR.500 Allgemeines — Aktualisierungen von Luftfahrtinformationsprodukten
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen geändert oder neu herausgegeben werden, damit sie stets auf dem aktuellen Stand sind.AIS.OR.505 Regelung der Verbreitung von Luftfahrtinformationen (Aeronautical information regulation and control, AIRAC)
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass im Rahmen des AIRAC-Systems Informationen über die unter Punkt AIS.TR.505(a) aufgeführten Gegebenheiten verbreitet werden. AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass- (1)
- die im Rahmen des AIRAC-Systems notifizierten Informationen mindestens weitere 28 Tage nach dem AIRAC-Geltungsbeginn nicht mehr geändert werden, es sei denn, die notifizierten Gegebenheiten sind vorübergehender Art und dauern nicht den gesamten Zeitraum an;
- (2)
- die im Rahmen des AIRAC-Systems bereitgestellten Informationen werden so verbreitet/zur Verfügung gestellt, dass sie die Empfänger mindestens 28 Tage vor dem AIRAC-Geltungsbeginn erreichen, und
- (3)
- andere Umsetzungsdaten als der AIRAC-Geltungsbeginn werden nicht für im Voraus geplante Änderungen von flugbetrieblicher Bedeutung, die kartografische Arbeiten und/oder die Aktualisierung von Navigationsdatenbanken erfordern, verwendet.
AIS.OR.510 NOTAM
AIS-Anbieter müssen- a)
- dafür sorgen, dass NOTAM gemäß Punkt AIS.TR.510 bereitgestellt werden, und
- b)
- eine „Trigger-NOTAM” gemäß Punkt AIS.TR.510(f) herausgeben, wenn gemäß den AIRAC-Verfahren eine AIP-Berichtigung oder -Ergänzung veröffentlicht wird.
AIS.OR.515 Aktualisierung von Datensätzen
AIS-Anbieter müssen- a)
- Datensätze in so regelmäßigen Abständen ändern oder neu herausgeben, wie es erforderlich ist, um sie stets auf dem aktuellen Stand zu halten, und
- b)
- dauerhafte Änderungen und vorübergehende Änderungen von längerer Dauer — drei Monate oder länger — als digitale Daten in Form eines vollständigen Datensatzes und/oder eines Teildatensatzes, der nur die Unterschiede zu dem zuvor vorgelegten vollständigen Datensatz umfasst, herausgeben.
ABSCHNITT 6 — ANFORDERUNGEN AN DAS PERSONAL
AIS.OR.600 Allgemeine Anforderungen
Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.005(a)(6) haben AIS-Anbieter sicherzustellen, dass das für die Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zuständige Personal- a)
- Folgendes zur Kenntnis genommen hat und anwendet:
- (1)
- die Anforderungen an die Bereitstellung von Luftfahrtinformationsprodukten und -diensten gemäß den Abschnitten 2 bis 5;
- (2)
- die geltenden Aktualisierungszyklen für die Herausgabe von AIP-Berichtigungen und AIP-Ergänzungen, die für die Bereiche gelten, für die sie Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen bereitstellen;
- b)
- für die auszuführende Tätigkeit angemessen geschult, kompetent und berechtigt sind.
TEILABSCHNITT B — ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON FLUGBERATUNGSDIENSTEN (AIS.TR)
ABSCHNITT 2 — DATENQUALITÄTSMANAGEMENT
AIS.TR.200 Allgemeines
- a)
- Die Genauigkeit von Luftfahrtdaten muss dem in Anhang III Anlage 1 (Teil-ATM/ANS.OR) genannten Luftfahrtdatenkatalog ( „Datenkatalog” ) entsprechen.
- b)
- Die Auflösung von Luftfahrtdaten muss der tatsächlichen Datengenauigkeit entsprechen.
- c)
- Die Integrität von Luftfahrtdaten muss gewahrt bleiben. Auf der Grundlage der im Datenkatalog festgelegten Integritätsklassifizierung müssen Verfahren eingeführt werden, damit
- (1)
- bei Routinedaten eine Verfälschung während der gesamten Datenverarbeitung vermieden wird;
- (2)
- es bei wesentlichen Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt, und es wird, falls erforderlich, durch zusätzliche Verfahren den potenziellen Risiken in der gesamten Systemarchitektur Rechnung getragen, damit die Datenintegrität auf dieser Ebene weiter gewährleistet ist;
- (3)
- es bei kritischen Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt und es werden zusätzliche Verfahren zur Gewährleistung der Integrität aufgenommen, um die Auswirkungen von Fehlern, die bei einer eingehenden Analyse der gesamten Systemarchitektur als potenzielle Risiken für die Datenintegrität identifiziert wurden, vollständig zu mindern.
- d)
- Die Rückverfolgbarkeit von Luftfahrtdaten muss gewährleistet sein.
- e)
- Die Zeitnähe der Luftfahrtdaten, einschließlich etwaiger Einschränkungen der Gültigkeitsdauer der Daten, muss gewährleistet sein.
- f)
- Die Vollständigkeit von Luftfahrtdaten muss gewahrt bleiben.
- g)
- Das Format der gelieferten Daten muss gewährleisten, dass die Daten in einer Weise ausgewertet werden, die dem Verwendungszweck entspricht.
AIS.TR.210 Austausch von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen
Außer für Geländedaten muss das Format für den Austausch von Luftfahrtdaten- a)
- den Austausch von Daten sowohl in Bezug auf einzelne Features als auch auf Feature-Gruppen ermöglichen;
- b)
- den Austausch grundlegender Informationen nach dauerhaften Änderungen ermöglichen;
- c)
- in Übereinstimmung mit den Gegenständen und Eigenschaften des Luftfahrtdatenkatalogs aufgebaut sein und durch einen Abgleich zwischen dem Austauschformat und dem Luftfahrtdatenkatalog dokumentiert werden.
AIS.TR.220 Verifizierung
- a)
- Die Verifizierung muss sicherstellen, dass
- (1)
- die Luftfahrtdaten ohne Verfälschung empfangen wurden;
- (2)
- es bei der Verarbeitung der Luftfahrtdaten zu keiner Verfälschung kommt.
- b)
- Manuell eingegebene Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen müssen einer unabhängigen Verifizierung unterzogen werden, um etwaige bei diesem Verfahren entstandene Fehler zu erkennen.
AIS.TR.225 Metadaten
Mindestens folgende Metadaten müssen erfasst werden:- a)
- die Bezeichnung der Organisationen oder Einrichtungen, die eine Handlung zur Generierung, Übermittlung oder Bearbeitung der Luftfahrtdaten vornehmen;
- b)
- die vorgenommene Handlung;
- c)
- Datum und Uhrzeit der Vornahme der Handlung.
AIS.TR.235 Fehlermeldung, Fehlermessung und Korrekturmaßnahmen
Die Verfahren zur Meldung, Messung und Korrektur von Fehlern müssen gewährleisten, dass- a)
- Probleme, die bei Generierung, Erstellung, Speicherung, Handhabung und Verarbeitung von Daten festgestellt oder von den Nutzern nach der Veröffentlichung gemeldet werden, aufgezeichnet werden;
- b)
- alle in Bezug auf Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen gemeldeten Probleme von den AIS-Anbietern analysiert und die erforderlichen Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden;
- c)
- der Behebung aller bei kritischen und wesentlichen Luftfahrtdaten festgestellten Fehler, Unstimmigkeiten und Anomalien Vorrang eingeräumt wird;
- d)
- die betroffenen Nutzer unter Berücksichtigung des Integritätsgrads der Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen auf die effektivste Weise auf Fehler hingewiesen werden;
- e)
- Fehlerrückmeldungen erleichtert und gefördert werden.
AIS.TR.240 Datenbeschränkungen
Daten, die die Anforderungen an die Datenqualität nicht erfüllen, müssen mit einer Anmerkung gekennzeichnet werden oder der Qualitätswert ist ausdrücklich anzugeben.ABSCHNITT 3 — LUFTFAHRTINFORMATIONSPRODUKTE
AIS.TR.300 Allgemeines — Luftfahrtinformationsprodukte
- a)
- Die zur Verbreitung bestimmten Luftfahrtinformationsprodukte müssen die in Klartext verfassten Teile auch im englischen Wortlaut enthalten, mit Ausnahme der Produkte, die ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats verbreitet werden sollen.
- b)
- Ortsnamen sind gemäß den ortsüblichen Gepflogenheiten zu buchstabieren und, falls erforderlich, in das lateinische Grundalphabet der Internationalen Organisation für Normung (ISO) zu transliterieren.
- c)
- Die Abkürzungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) sind in den Luftfahrtinformationsprodukten immer dann zu verwenden, wenn sie geeignet sind.
Kapitel 1 — Luftfahrtinformationen in einer standardisierten Darstellung
AIS.TR.305 Luftfahrthandbuch (AIP)
- a)
- AIP, AIP-Berichtigungen und AIP-Ergänzungen sind als „elektronisches AIP” (eAIP) bereitzustellen. Das eAIP muss auf einem Computerbildschirm angezeigt und auf Papier ausgedruckt werden können. Zusätzlich können AIP, AIP-Berichtigungen und AIP-Ergänzungen auch in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
- b)
- Das AIP muss Folgendes umfassen:
- (1)
- eine Erklärung der Behörde, die für die vom AIP erfassten Flugsicherungseinrichtungen, -dienste oder -verfahren zuständig ist;
- (2)
- die allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Dienste oder Einrichtungen;
- (3)
- eine Liste wesentlicher Unterschiede zwischen den Vorschriften und Verfahrensweisen des Mitgliedstaats und den diesbezüglichen ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SAPR) und -Verfahren;
- (4)
- die Entscheidung eines Mitgliedstaats in jedem signifikanten Fall, für den in den ICAO-SARP und -verfahren eine alternative Vorgehensweise vorgesehen ist.
- c)
- Das AIP muss Informationen enthalten, die sich auf die in Anlage 1 aufgeführten Überschriften beziehen.
- d)
- Der herausgebende Mitgliedstaat und der AIS-Anbieter sind eindeutig anzugeben.
- e)
- Stellen zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam ein AIP bereit, so sind sie eindeutig anzugeben.
- f)
- Jedes AIP muss eigenständig sein und ein Inhaltsverzeichnis enthalten.
- g)
- Ein AIP ist in drei Teile (GEN, ENR und AD) sowie in Abschnitte und Unterabschnitte zu gliedern, es sei denn, das AIP oder ein Band des AIP soll dazu dienen, die Nutzung während des Flugbetriebs zu erleichtern; in diesem Fall kann das genaue Format und die genaue Gestaltung dem Ermessen des Mitgliedstaats überlassen werden, sofern ein angemessenes Inhaltsverzeichnis aufgenommen wird.
- h)
- Jedes AIP ist zu datieren.
- i)
- Als Datum, bestehend aus Tag, Monat (Name) und Jahr, ist das Datum der Veröffentlichung und/oder der Geltungsbeginn (AIRAC) der Informationen anzugeben.
- j)
- Bei der Beschreibung der Aktivierungs-, Verfügbarkeits- oder Betriebszeiten sind die geltenden Tage und Uhrzeiten anzugeben.
- k)
- Jedem als gedruckter Band herausgegebene AIP und jeder Seite eines als Loseblattsammlung herausgegebenen AIP ist ein Vermerk beizufügen, in dem Folgendes eindeutig angegeben ist:
- (1)
- die Identität des AIP;
- (2)
- das erfasste Gebiet und seine Untereinheiten, falls erforderlich;
- (3)
- der Mitgliedstaat, der das AIP herausgibt, und die Organisation (Behörde), die es erstellt; und
- (4)
- Seitenzahlen/Bezeichnung der Karten.
- l)
- Jede Änderung des gedruckten Bandes des AIP erfolgt mittels Ersatzblättern.
AIS.TR.310 AIP-Berichtigungen
- a)
- Alle AIP-Änderungen von flugbetrieblicher Bedeutung gemäß Punkt AIS.OR.505 sind im Rahmen der AIRAC herauszugeben und als solche eindeutig zu kennzeichnen.
- b)
- Jeder AIP-Berichtigung wird eine fortlaufende Seriennummer zugeteilt.
- c)
- Wird eine AIP-Berichtigung herausgegeben, so muss sie Verweise auf die Seriennummer der NOTAM enthalten, die in die Berichtigung aufgenommen worden sind.
- d)
- Die jüngsten Aktualisierungszyklen für AIP-Berichtigungen müssen veröffentlicht werden.
- e)
- Der Rückgriff auf manuelle Berichtigungen/Vermerke ist auf ein Mindestmaß zu beschränken; Berichtigungen haben normalerweise durch Neuherausgabe oder durch Ersetzung von Seiten zu erfolgen.
- f)
- Jede AIP-Berichtigung muss
- (1)
- eine Prüfliste mit den aktuellen Daten und Seitenzahlen jeder einzelnen Loseblattseite im AIP enthalten und
- (2)
- einen Überblick über alle noch ausstehenden manuellen Berichtigungen geben.
- g)
- Neue oder überarbeitete Informationen sind mit einem Vermerk in der Randspalte zu kennzeichnen.
- h)
- Auf jeder AIP-Berichtigungsseite, einschließlich des Deckblatts, muss ein Veröffentlichungsdatum und gegebenenfalls ein Geltungsbeginn angegeben sein.
- i)
- Die regelmäßigen Intervalle zwischen den AIP-Berichtigungen werden in Teil 1 — Allgemeines (GEN) des AIP festgelegt.
AIS.TR.315 AIP-Ergänzungen
- a)
- Bei in gedruckter Form herausgegebenen AIP-Ergänzungen sind entsprechende Seiten anzufügen.
- b)
- Die jüngsten Aktualisierungszyklen für AIP-Ergänzungen müssen veröffentlicht werden.
- c)
- Jeder AIP-Ergänzung wird eine fortlaufende Seriennummer zugeteilt, die auf dem Kalenderjahr basiert.
- d)
- Wird eine AIP-Ergänzung als Ersatz für eine NOTAM herausgegeben, ist ein Verweis auf die NOTAM-Serie und -Nummer aufzunehmen.
- e)
- Eine Prüfliste mit den gültigen AIP-Ergänzungen ist in Abständen von höchstens einem Monat als Teil der NOTAM-Prüfliste herauszugeben und auch wie die AIP-Ergänzungen zu verbreiten.
- f)
- Für jede AIP-Ergänzung muss ein Veröffentlichungsdatum angegeben werden. Auf jeder AIRAC-AIP-Ergänzungsseite muss sowohl ein Veröffentlichungsdatum als auch der Geltungsbeginn angegeben sein.
AIS.TR.320 Luftfahrtinformationsrundschreiben (AIC)
- a)
- Das AIC wird als elektronisches Dokument bereitgestellt.
- b)
- Das AIC ist immer dann bereitzustellen, wenn dies wünschenswert ist zur Verbreitung von
- (1)
- Vorankündigungen wichtiger Änderungen von Flugsicherungsverfahren, -diensten und -einrichtungen;
- (2)
- Vorankündigungen der Anwendung neuer Navigationssysteme;
- (3)
- wesentlichen, aus der Untersuchung von Unfällen/Störungen im Luftverkehr stammenden Informationen mit Auswirkungen auf die Flugsicherheit;
- (4)
- Informationen zu Vorschriften im Zusammenhang mit dem Schutz der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden;
- (5)
- Beratung zu medizinischen Fragen von besonderem Interesse für Piloten;
- (6)
- Warnungen für Piloten in Bezug auf die Vermeidung von physikalischen Gefahren;
- (7)
- Informationen über die Auswirkungen bestimmter Wettererscheinungen auf den Betrieb von Luftfahrzeugen;
- (8)
- Informationen über neue Gefahren für die Abfertigungstechniken von Luftfahrzeugen;
- (9)
- Informationen über Vorschriften für die Beförderung von nicht allgemein zugelassenen Gegenständen auf dem Luftweg;
- (10)
- Verweisen auf die Anforderungen in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften und die Veröffentlichung von Änderungen in diesen Rechtsvorschriften;
- (11)
- Informationen über die Regelungen für die Lizenzierung von Besatzungen;
- (12)
- Informationen über die Ausbildung des Luftfahrtpersonals;
- (13)
- Informationen über die Umsetzung oder Befreiung von Anforderungen der nationalen und EU-Rechtsvorschriften;
- (14)
- Beratung in Bezug auf die Nutzung und Instandhaltung bestimmter Arten von Ausrüstung;
- (15)
- der tatsächlichen oder geplanten Verfügbarkeit neuer oder überarbeiteter Ausgaben von Luftfahrtkarten;
- (16)
- Informationen über das Mitführen von Kommunikationsgeräten;
- (17)
- Erläuterungen zur Lärmminderung;
- (18)
- ausgewählten Lufttüchtigkeitsanweisungen;
- (19)
- Informationen über Änderungen der NOTAM-Serien oder -Verbreitung, neue AIP-Ausgaben oder wesentliche Änderungen ihres Inhalts, Geltungsbereichs oder Formats;
- (20)
- Vorabinformationen über den Schneeplan; und
- (21)
- anderen vergleichbaren Informationen.
- c)
- Das AIC darf nicht für Informationen verwendet werden, die für eine Aufnahme in AIP oder NOTAM infrage kommen.
- d)
- Der gemäß Punkt AD 1.2.2 des AIP herausgegebene Schneeplan ist durch jahreszeitbezogene Informationen zu ergänzen, die als AIC rechtzeitig vor Beginn eines jeden Winters herausgegeben werden müssen — mindestens einen Monat vor dem normalen Beginn der winterlichen Bedingungen.
- e)
- Wird das AIC von dem Mitgliedstaat, der es bekannt gibt, zur Verbreitung außerhalb seines Hoheitsgebiets ausgewählt, so muss es wie das AIP verbreitet werden.
- f)
- Jedem AIC wird eine fortlaufende Seriennummer zugeteilt, die auf dem Kalenderjahr basiert.
- g)
- Wird ein AIC in mehr als einer Serie bereitgestellt wird, ist jede Serie mit einem Buchstaben zu kennzeichnen.
- h)
- Eine Prüfliste der derzeit in Kraft befindlichen AIC ist mindestens einmal jährlich herauszugeben und wie das AIC zu verbreiten.
- i)
- In die NOTAM-Prüfliste ist eine Prüfliste aufzunehmen, die über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hinausgeht.
AIS.TR.330 NOTAM
- a)
- Eine NOTAM ist herauszugeben, wenn folgende Informationen bereitgestellt werden müssen:
- (1)
- Aufnahme, Beendigung oder wesentliche Änderung des Betriebs von Flugplätzen oder Hubschrauberflugplätzen oder Start- und Landebahnen;
- (2)
- Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderung des Betriebs von Luftfahrtdiensten;
- (3)
- Herstellung, Beendigung und wesentliche Änderung der Betriebsfähigkeit der Funknavigationsdienste und der Bord/Boden-Kommunikationsdienste;
- (4)
- Nichtverfügbarkeit von Backup-Systemen und Sekundärsystemen mit direkten betrieblichen Auswirkungen;
- (5)
- Errichtung, Einstellung oder wesentliche Änderung visueller Hilfsmittel;
- (6)
- Unterbrechung oder Wiederinbetriebnahme wichtiger Komponenten von Flugplatzbefeuerungssystemen;
- (7)
- Festlegung, Aufhebung oder wesentliche Änderung der Verfahren für Flugsicherungsdienste;
- (8)
- Auftreten oder Behebung größerer Mängel oder Hindernisse auf dem Rollfeld;
- (9)
- Änderungen und Einschränkungen der Verfügbarkeit von Kraftstoff, Öl und Sauerstoff;
- (10)
- größere Änderungen bei den verfügbaren Such- und Rettungseinrichtungen und -diensten;
- (11)
- Errichtung, Außerbetriebsetzung oder Wiederinbetriebnahme von Gefahrenfeuern, die Luftfahrthindernisse kennzeichnen;
- (12)
- Änderungen der in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) geltenden Rechtsvorschriften, die aus betrieblicher Sicht ein sofortiges Handeln erfordern;
- (13)
- betriebliche Anweisungen, die sofortiges Handeln erfordern, oder deren Änderungen;
- (14)
- Auftreten von Gefahren, die sich auf die Luftfahrt auswirken;
- (15)
- geplante Laserlichtemissionen, Laserdisplays und Suchscheinwerfer, wenn dadurch die Nachtsichtfähigkeit des Piloten beeinträchtigt sein dürfte;
- (16)
- Errichtung oder Beseitigung oder Änderung von Luftfahrthindernissen in den Start/Steigflug-, Fehlanflug- und Anflugbereichen sowie auf dem Pistenstreifen;
- (17)
- Einrichtung oder Aufhebung, einschließlich Aktivierung oder Deaktivierung, soweit anwendbar, oder Änderung des Status von Luftsperrgebieten, Flugbeschränkungsgebieten oder Gefahrengebieten;
- (18)
- Einrichtung oder Aufhebung von Bereichen oder Strecken oder Teilen davon mit Ansteuerungsmöglichkeit, die zudem die Aufrechterhaltung der Ultrakurzwellen(UKW)-Notfrequenz 121,500 MHz erfordern;
- (19)
- Zuweisung, Löschung oder Änderung von Ortskennungen;
- (20)
- Änderungen der Rettungs- und Brandschutzkategorien des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes;
- (21)
- Vorhandensein, Entfernung oder wesentliche Änderung gefährlicher Bedingungen aufgrund von Schnee, Schneematsch, Eis, radioaktiven Stoffen, toxischen Chemikalien, Vulkanascheablagerungen oder Wasser auf der Bewegungsfläche;
- (22)
- Ausbrüche von Epidemien, die Änderungen der mitgeteilten Anforderungen für Impf- und Quarantänemaßnahmen erforderlich machen;
- (23)
- Vorhersagen von solarer kosmischer Strahlung, sofern verfügbar;
- (24)
- eine in für den Betrieb wesentliche Veränderung der Vulkanaktivität, von Ort, Datum und Uhrzeit von Vulkanausbrüchen und/oder der horizontalen und vertikalen Ausdehnung einer Vulkanaschewolke, einschließlich Bewegungsrichtung, Flugflächen und Strecken oder Teilen von Strecken, die betroffen sein könnten;
- (25)
- Freisetzung von radioaktiven Stoffen oder toxischen Chemikalien in die Atmosphäre infolge eines nuklearen oder chemischen Ereignisses, Ort, Datum und Uhrzeit des Ereignisses, Flugflächen und Strecken oder Teile davon, die betroffen sein könnten, sowie die Bewegungsrichtung;
- (26)
- Durchführung von humanitären Hilfseinsätzen in Verbindung mit Verfahren und/oder Beschränkungen, die sich auf die Luftfahrt auswirken;
- (27)
- Durchführung von kurzfristigen Notfallmaßnahmen im Falle einer Unterbrechung oder teilweisen Unterbrechung von Flugverkehrsdiensten und damit zusammenhängenden unterstützenden Diensten;
- (28)
- spezifischer Integritätsverlust satellitengestützter Navigationssysteme.
- (29)
- Nichtverfügbarkeit einer Piste aufgrund von Pistenmarkierungsarbeiten oder, falls die für diese Arbeiten benutzte Ausrüstung entfernt werden kann, die für die Bereitstellung der Piste benötigte Zeitspanne.
- b)
- Eine NOTAM darf nicht herausgegeben werden, um folgende Informationen bereitzustellen:
- (1)
- routinemäßige Instandhaltungsarbeiten an Vorfeldern und Rollbahnen, die keinen Einfluss auf die sichere Bewegung von Luftfahrzeugen haben;
- (2)
- vorübergehende Hindernisse in der Umgebung von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen, die keinen Einfluss auf den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen haben;
- (3)
- teilweiser Ausfall von Flugplatz/Hubschrauberflugplatz-Befeuerungsanlagen, wenn ein solcher Ausfall den Betrieb von Luftfahrzeugen nicht unmittelbar beeinträchtigt;
- (4)
- vorübergehender teilweiser Ausfall der Bord/Boden-Kommunikation, wenn geeignete Alternativfrequenzen zur Verfügung stehen und betriebsbereit sind;
- (5)
- das Fehlen von Einwinkerdiensten auf dem Vorfeld, Straßensperrungen, Beschränkungen und Kontrollen;
- (6)
- Funktionsuntüchtigkeit der Standort-, Ziel- oder sonstiger Verbots- und Gebotszeichen auf der Bewegungsfläche des Flugplatzes;
- (7)
- Fallschirmspringer im unkontrollierten Luftraum nach Sichtflugregeln (VFR) oder im kontrollierten Luftraum an bekannt gegebenen Orten bzw. in Gefahrengebieten oder Luftsperrgebieten;
- (8)
- von Bodenstellen durchgeführte Ausbildungsmaßnahmen;
- (9)
- Nichtverfügbarkeit von Backup-Systemen und Sekundärsystemen, wenn diese keine direkten betrieblichen Auswirkungen haben;
- (10)
- Beschränkungen für Flughafeneinrichtungen oder allgemeine Dienste ohne betriebliche Auswirkungen;
- (11)
- nationale Vorschriften, die keine Auswirkungen auf die allgemeine Luftfahrt haben;
- (12)
- Ankündigungen von oder Warnungen vor möglichen/potenziellen Beschränkungen ohne betriebliche Auswirkungen;
- (13)
- allgemeine Hinweise auf bereits veröffentlichte Informationen;
- (14)
- Verfügbarkeit von Ausrüstung für Bodenstellen, ohne Informationen über die betrieblichen Auswirkungen für Nutzer des Luftraums und von Einrichtungen;
- (15)
- Informationen über Laserlichtemissionen ohne betriebliche Auswirkungen und über Feuerwerke unterhalb der Mindestflughöhe;
- (16)
- Schließung von Teilen der Bewegungsfläche im Zusammenhang mit lokal koordinierten, geplanten Arbeiten mit einer Dauer von weniger als einer Stunde;
- (17)
- Schließung, Änderungen, Nichtverfügbarkeit des Betriebs von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen außerhalb der Betriebszeiten des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes; und
- (18)
- sonstige nichtbetriebsbezogene, vorübergehend geltende Informationen.
- c)
- Mit Ausnahme der Informationen nach Punkt AIS.TR.330(f) und Punkt AIS.TR.330(g) hat jede NOTAM die Informationen in der im NOTAM-Format in Anlage 2 angegebenen Reihenfolge zu enthalten.
- d)
- Der NOTAM-Text setzt sich zusammen aus den Bedeutungen/einheitlichen Abkürzungen, die dem NOTAM-Code der ICAO zugewiesen sind, ergänzt durch ICAO-Abkürzungen, -Indikatoren, -Kennungen, -Bezeichnungen, Rufzeichen, Frequenzen, Zahlen und Klartext.
- e)
- Alle NOTAM sind in englischer Sprache abzufassen. Falls dies für inländische Nutzer erforderlich ist, können NOTAM zusätzlich in Landessprache herausgegeben werden.
- f)
- Informationen zu Schnee, Schneematsch, Eis, Frost, stehendem Wasser oder Wasser im Zusammenhang mit Schnee, Schneematsch, Eis oder Frost auf der Bewegungsfläche müssen über SNOWTAM verbreitet werden und die Angaben in der Reihenfolge des SNOWTAM-Formats in Anlage 3a enthalten.
- g)
- Informationen zu einer für den Betrieb wesentlichen Veränderung der Vulkanaktivität, einem Vulkanausbruch und/oder einer Vulkanaschewolke müssen, sofern sie über ein ASHTAM gemeldet werden, die Angaben in der Reihenfolge des ASHTAM-Formats in Anlage 4 enthalten.
- h)
- Treten in einer NOTAM Fehler auf, muss eine NOTAM mit einer neuen Nummer herausgegeben werden, das die fehlerhafte NOTAM ersetzt, oder die fehlerhafte NOTAM muss aufgehoben und eine neue NOTAM herausgegeben werden.
- i)
- Wird eine NOTAM herausgegeben, die eine frühere NOTAM aufhebt oder ersetzt, gilt Folgendes:
- (1)
- Serie und Nummer/Jahr der vorherigen NOTAM sind anzugeben;
- (2)
- Serie, Ortskennung und Gegenstand beider NOTAM müssen identisch sein.
- j)
- Nur eine NOTAM darf durch eine NOTAM aufgehoben oder ersetzt werden.
- k)
- Jede NOTAM darf nur einen Gegenstand und einen Zustand behandeln.
- l)
- Jede NOTAM muss so kurz wie möglich und so erstellt sein, dass ihre Bedeutung klar ist, ohne dass ein anderes Dokument herangezogen werden muss.
- m)
- Eine NOTAM, die dauerhafte oder vorübergehende Informationen von längerer Dauer enthält, muss geeignete Verweise auf das AIP oder die AIP-Ergänzung enthalten.
- n)
- Bei den im NOTAM-Text genannten Ortskennungen muss es sich um die im ICAO-Dok. 7910 aufgeführten Ortskennungen handeln. Eine verkürzte Form dieser Kennungen darf nicht verwendet werden. Ist dem Ort keine ICAO-Ortskennung zugeordnet, ist der Ortsname in Klartext anzugeben.
- o)
- Jedem NOTAM wird eine Seriennummer zugewiesen, die sich aus einem Buchstaben und einer vierstelligen Nummer, gefolgt von einem Schrägstrich und einer zweistelligen Zahl für das Jahr zusammensetzt. Die vierstellige fortlaufende Nummer steht für das Kalenderjahr.
- p)
- Alle NOTAM werden je nach dem Bedarf der Endnutzer in Serien nach Gegenstand, Verkehr oder Ort oder einer Kombination daraus unterteilt. NOTAM für Flugplätze mit internationalem Flugverkehr sind in internationalen NOTAM-Serien herauszugeben.
- q)
- Werden NOTAM sowohl in englischer als auch in Landessprache herausgegeben, muss die NOTAM-Serie so gestaltet sein, dass die Serie in Landessprache hinsichtlich Inhalt und Nummerierung der englischen Fassung entspricht.
- r)
- Inhalt und geografische Reichweite jeder NOTAM-Serie sind im AIP unter Punkt GEN 3 im Einzelnen anzugeben.
- s)
- Eine Prüfliste der gültigen NOTAM ist regelmäßig vorzulegen.
- t)
- Für jede NOTAM-Serie ist eine Prüfliste herauszugeben.
- u)
- In einer NOTAM-Prüfliste ist auch auf die jüngsten AIP-Berichtigungen, AIP-Ergänzungen, Datensätze und mindestens die verbreiteten AIC zu verweisen.
- v)
- Eine NOTAM-Prüfliste muss dieselbe Verbreitung haben wie die tatsächliche Meldungsserie, auf die sie sich bezieht, und ist eindeutig als Prüfliste zu kennzeichnen.
- w)
- Die Zuweisung der Serie ist zu überwachen und, falls erforderlich, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass keine Serie die maximal mögliche Anzahl herausgegebener NOTAM vor Ende eines Kalenderjahres erreicht.
Kapitel 2 — Digitale Datensätze
AIS.TR.335 Allgemeines — Digitale Datensätze
- a)
- Für geografische Angaben ist als Norm ein Referenzrahmen zu verwenden.
- b)
- Eine Beschreibung jedes verfügbaren Datensatzes ist in Form einer Datenproduktspezifikation bereitzustellen.
- c)
- Eine Prüfliste der verfügbaren Datensätze, einschließlich ihres Geltungsbeginns und ihrer Veröffentlichungsdaten, muss zur Verfügung gestellt werden, um sicherzustellen, dass die aktuellen Daten verwendet werden.
- d)
- Die Prüfliste der Datensätze ist über denselben Verbreitungsmechanismus bereitzustellen wie die Datensätze.
AIS.TR.340 Anforderungen in Bezug auf Metadaten
Für jeden Datensatz sind mindestens folgende Metadaten bereitzustellen:- a)
- Name der Organisationen oder Einrichtungen, die den Datensatz bereitstellen;
- b)
- Datum und Uhrzeit der Bereitstellung des Datensatzes;
- c)
- Gültigkeit des Datensatzes; und
- d)
- etwaige Beschränkungen der Nutzung des Datensatzes.
AIS.TR.345 AIP-Datensatz
- a)
- Der AIP-Datensatz muss Daten zu folgenden Datensubjekten, einschließlich gegebenenfalls der angegebenen Eigenschaften, umfassen:
Datensubjekte Mindestangaben zu den Eigenschaften ATS-Luftraum Art, Name, seitliche Begrenzungen, vertikale Begrenzungen, Luftraumklasse Luftraum für besondere Aktivitäten Art, Name, seitliche Begrenzungen, vertikale Begrenzungen, Beschränkung, Aktivierung Strecke Präfix des Streckenidentifikators, Flugregeln, Bezeichnung Streckensegment Navigationsspezifikation, Startpunkt, Endpunkt, Kurs über Grund, Entfernung, obere Begrenzung, untere Begrenzung, Mindestreiseflughöhe (MEA), Mindesthindernisabstandshöhe (MOCA), die Reiseflughöhe bestimmende Richtung, Reiseflughöhe für die entgegengesetzte Richtung, erforderliche Navigationsleistung Wegpunkt — Strecke Meldepflicht, Identifizierung, Ort, Formation Flugplatz/Hubschrauberflugplatz Ortskennung, Name, IATA-Code, bediente Stadt, Datum der Zertifizierung, Ablauf der Zertifizierung (falls zutreffend), Art der Kontrolle, Geländeerhebung, Referenztemperatur, Ortsmissweisung, Flugplatzbezugspunkt Piste Bezeichnung, nominale Länge, nominale Breite, Oberflächenart, Festigkeit Pistenrichtung Bezeichnung, rechtweisende Peilung, Schwelle, verfügbare Startlaufstrecke (TORA), verfügbare Startstrecke (TODA), verfügbare Startabbruchstrecke (ASDA), verfügbare Landestrecke (LDA), verfügbare Startabbruchstrecke (RTODAH) (für Hubschrauber) Endanflug- und Startfläche (FATO) Bezeichnung, Länge, Breite, Schwelle Aufsetz- und Abhebfläche (TLOF) Bezeichnung, Mittelpunkt, Länge, Breite, Oberflächenart Funknavigationshilfe Identifizierung der Art, Name, bedienter Flugplatz, Betriebsstunden, Ortsmissweisung, Frequenz/Kanal, Position, Ortshöhe über NN, missweisende Peilung, rechtweisende Peilung, Nullrichtung (Peilung) - b)
- Ist für ein bestimmtes Ereignis der unter Punkt (a) aufgeführten Datensubjekte keine Eigenschaft definiert, muss der AIP-Datenteilsatz die ausdrückliche Angabe „Entfällt” enthalten.
AIS.TR.350 Gelände- und Hindernisdaten — Allgemeine Anforderungen
Die von Gelände- und Hindernisdatensätzen abgedeckten Bereiche sind wie folgt zu spezifizieren:- a)
- Bereich 1: das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
- b)
- Bereich 2: in der Flugplatzumgebung, untergliedert wie folgt:
- (1)
- Bereich 2a: ein rechtwinkliger Bereich rund um eine Piste, der den Pistenstreifen sowie jede vorhandene Freifläche umfasst;
- (2)
- Bereich 2b: ein Bereich, der sich von den Enden des Bereichs 2a in Abflugrichtung über eine Länge von 10 km mit einer Spreizung von jeweils 15 % an jeder Seite erstreckt;
- (3)
- Bereich 2c: ein Bereich, der sich außerhalb der Bereiche 2a und 2b in einer Entfernung von höchstens 10 km von der Grenze des Bereichs 2a erstreckt; und
- (4)
- Bereich 2d: ein Bereich außerhalb der Bereiche 2a, 2b und 2c bis zu einer Entfernung von 45 km vom Flugplatzbezugspunkt oder bis zur bestehenden Grenze eines Nahverkehrsbereichs (TMA) erstreckt, je nachdem, was näher gelegen ist;
- c)
- Bereich 3: der an die Bewegungsfläche eines Flugplatzes angrenzende Bereich, der sich horizontal vom Pistenrand bis auf 90 m Entfernung von der Pistenmittellinie und auf 50 m Entfernung vom Rand aller sonstigen Bestandteile der Bewegungsfläche des Flugplatzes erstreckt; und
- d)
- Bereich 4: der Bereich, der sich 900 m vor der Pistenschwelle und 60 m auf jeder Seite der verlängerten Pistenmittellinie in Anflugrichtung auf einer Präzisionsanflug-Landebahn der Kategorie II oder III erstreckt.
AIS.TR.355 Geländedatensätze
Werden Geländedatensätze gemäß Punkt AIS.OR.355 bereitgestellt,- a)
- müssen die Geländedatensätze die digitale Darstellung der Geländeoberfläche in Form kontinuierlicher Werte für die Geländeerhebung an allen Schnittpunkten eines bestimmten Gitters, die einem gemeinsamen Bezugswert zugeordnet werden können, enthalten;
- b)
- muss ein Geländegitter eckig oder linear und von regelmäßiger oder unregelmäßiger Form sein;
- c)
- müssen die Geländedatensätze räumliche (Position und Höhe), thematische und zeitliche Aspekte der Erdoberfläche umfassen und natürlich vorkommende Features enthalten, mit Ausnahme von Hindernissen;
- d)
- ist nur eine Feature-Art, d. h. Gelände, anzugeben;
- e)
- die folgenden Attribute für Gelände-Features sind in dem Geländedatensatz zu erfassen:
- (1)
- abgedecktes Gebiet;
- (2)
- Identifizierung des Datengenerierers;
- (3)
- Kennung der Datenquelle;
- (4)
- Erfassungsmethode;
- (5)
- Stützstellenabstand;
- (6)
- horizontales Referenzsystem;
- (7)
- horizontale Auflösung;
- (8)
- horizontale Genauigkeit;
- (9)
- horizontales Konfidenzniveau;
- (10)
- horizontale Position;
- (11)
- Geländeerhebung;
- (12)
- Höhenreferenz;
- (13)
- vertikales Referenzsystem;
- (14)
- vertikale Auflösung;
- (15)
- vertikale Genauigkeit;
- (16)
- vertikales Konfidenzniveau;
- (17)
- erfasste Fläche;
- (18)
- Integrität;
- (19)
- Datums- und Zeitstempel; und
- (20)
- verwendete Maßeinheit.
- f)
- Innerhalb eines Bereichs mit einem Radius von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt(ARP) müssen die Geländedaten mit den numerischen Anforderungen für den Bereich 2 übereinstimmen;
- g)
- in dem Bereich zwischen 10 km und der TMA-Grenze oder einem 45-km-Radius (je nachdem, welcher Bereich kleiner ist) müssen die Daten über Gelände, das 120 m über die Horizontalebene der niedrigsten Erhebung der Piste hinausragt, mit den numerischen Anforderungen für den Bereich 2 übereinstimmen;
- h)
- in dem Bereich zwischen 10 km und der TMA-Grenze oder einem 45-km-Radius (je nachdem, welcher Bereich kleiner ist) müssen die Daten über Gelände, das weniger als 120 m über die Horizontalebene der niedrigsten Erhebung der Piste hinausragt, mit den numerischen Anforderungen für den Bereich 1 übereinstimmen; und
- i)
- in den Abschnitten von Bereich 2, in denen der Flugbetrieb aufgrund sehr hohen Geländes oder sonstiger lokaler Einschränkungen bzw. Vorschriften untersagt ist, müssen die Geländedaten mit den numerischen Anforderungen des Bereichs 1 übereinstimmen.
AIS.TR.360 Hindernisdatensätze
Werden Geländedatensätze gemäß Punkt AIS.OR.360 bereitgestellt,- a)
- sind Hindernisdateneinheiten Features, die in den Datensätzen durch Punkte, Linien oder Polygone darzustellen sind;
- b)
- sind alle festgelegten Arten von Hindernis-Features bereitzustellen, wobei jede anhand folgender Attribute zu beschreiben ist:
- (1)
- abgedeckter Bereich;
- (2)
- Identifizierung des Datengenerierers;
- (3)
- Kennung der Datenquelle;
- (4)
- Kennung des Hindernisses;
- (5)
- horizontale Genauigkeit;
- (6)
- horizontales Konfidenzniveau;
- (7)
- horizontale Position;
- (8)
- horizontale Auflösung;
- (9)
- horizontale Ausdehnung;
- (10)
- horizontales Referenzsystem;
- (11)
- Geländeerhebung;
- (12)
- vertikale Genauigkeit;
- (13)
- vertikales Konfidenzniveau;
- (14)
- vertikale Auflösung;
- (15)
- vertikales Referenzsystem;
- (16)
- Hindernisart;
- (17)
- Geometrietyp;
- (18)
- Integrität;
- (19)
- Datums- und Zeitstempel;
- (20)
- verwendete Maßeinheit;
- (21)
- Beleuchtung; und
- (22)
- Markierung;
- c)
- Hindernisdaten für die Bereiche 2 und 3 sind gemäß den folgenden Hinderniserfassungsflächen zu erfassen:
- (1)
- die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2a hat eine Höhe von 3 m über der am nächsten gelegenen Erhebung der Piste, gemessen entlang der Pistenmittellinie und bei Abschnitten im Zusammenhang mit einer Freifläche (sofern vorhanden) gilt als Bezugshöhe die Höhe des nächstgelegenen Pistenendes;
- (2)
- die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2b erstreckt sich mit einem Gefälle von 1,2 % von den Enden des Bereichs 2a an der Erhöhung des Pistenendes in Startrichtung über eine Länge von 10 km und mit einer Spreizung von 15 % an jeder Seite; Hindernisse mit einer Höhe von weniger als 3 m über dem Boden müssen nicht erfasst werden;
- (3)
- die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2c erstreckt sich mit einem Gefälle von 1,2 % außerhalb der Bereiche 2a und 2b in einer Entfernung von höchstens 10 km von der Begrenzung des Bereichs 2a; die erste Erhebung des Bereichs 2c muss die Erhebung des Punktes in Bereich 2a sein, an dem dieser Bereich beginnt; Hindernisse mit einer Höhe von weniger als 15 m über dem Boden müssen nicht erfasst werden;
- (4)
- die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2d hat eine Höhe von 100 m über dem Boden; und
- (5)
- die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 3 erstreckt sich 0,5 m über der Horizontalebene und verläuft durch den nächstgelegenen Punkt auf der Bewegungsfläche des Flugplatzes;
- d)
- in den Abschnitten des Bereichs 2, in denen der Flugbetrieb aufgrund sehr hohen Geländes oder sonstiger lokaler Einschränkungen bzw. Vorschriften untersagt ist, müssen die Hindernisdaten gemäß den numerischen Anforderungen des Bereichs 1 erfasst und aufgezeichnet werden;
- e)
- die Spezifikation des Hindernisdatenprodukts muss, gestützt auf die geografischen Koordinaten jedes im Datensatz enthaltenen Flugplatzes, Erläuterungen zu folgenden Bereichen enthalten:
- (1)
- die Bereiche 2a, 2b, 2c und 2d;
- (2)
- das Gebiet der Startflugbahn; und
- (3)
- die Hindernisbegrenzungsflächen;
- f)
- die Hindernisdatensätze müssen die digitale Darstellung der vertikalen und horizontalen Ausdehnung der Hindernisse enthalten; und
- g)
- Hindernisse dürfen nicht in Geländedatensätze aufgenommen werden.
AIS.TR.365 Flugplatzkartierungsdatensätze
- a)
- Die Flugplatzkartierungsdatensätze müssen die digitale Darstellung der Flugplatz-Features enthalten.
- b)
- Als Referenzrahmen sind ISO-Normen für geografische Angaben zu verwenden.
- c)
- Die Datenprodukte der Flugplatzkartierung sind gemäß der entsprechenden Norm der Datenproduktspezifikation zu beschreiben.
- d)
- Inhalt und Struktur der Flugplatzkartierungsdatensätze sind anhand eines Anwendungsschemas und eines Feature-Katalogs zu definieren.
AIS.TR.370 Datensätze für das Instrumentenflugverfahren
- a)
- Die Datensätze für Instrumentenflugverfahren müssen die digitale Darstellung von Instrumentenflugverfahren enthalten.
- b)
- Die Datensätze für Instrumentenflugverfahren müssen Daten zu folgenden Gegenständen, auch zu all ihren Eigenschaften, umfassen:
- (1)
- Verfahren;
- (2)
- Verfahrenssegment;
- (3)
- Endanflugsegment;
- (4)
- Verfahren-Fixpunkt;
- (5)
- Warte-Verfahren;
- (6)
- Besonderheiten des Verfahrens bei Hubschraubern.
ABSCHNITT 4 — VERBREITUNGSDIENSTE UND INFORMATIONSDIENSTE ZUR FLUGVORBEREITUNG
AIS.TR.400 Verbreitungsdienste
- a)
- Nach Möglichkeit ist für über AFS übermittelte NOTAM ein im Voraus festgelegtes Verbreitungssystem zu verwenden.
- b)
- Die Verbreitung von NOTAM-Serien, die nicht auf internationaler Ebene verbreitet werden, ist auf Antrag zu gestatten.
- c)
- NOTAM sind gemäß den in ICAO-Anhang 10, Band II festgelegten ICAO-Kommunikationsverfahren zu erstellen.
- d)
- Jede NOTAM ist als eine einzige Telekommunikationsnachricht zu übermitteln.
- e)
- Der Austausch von ASHTAM über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hinaus und von NOTAM, wenn Mitgliedstaaten NOTAM für die Verbreitung von Informationen über Vulkanaktivitäten verwenden, muss Beratungszentren für Vulkanasche und die Weltgebietsvorhersagezentralen umfassen und den Erfordernissen des Langstreckenflugbetriebs Rechnung tragen.
AIS.TR.405 Informationsdienste zur Flugvorbereitung
- a)
- Automatisierte Informationssysteme zur Flugvorbereitung müssen verwendet werden, um dem Betriebspersonal, einschließlich Flugbesatzungsmitgliedern, Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für die Selbsteinweisung, Flugplanung und Fluginformationsdienste zur Verfügung zu stellen.
- b)
- Die Mensch-Maschine-Schnittstelle der Einrichtungen für die Informationsdienste zur Flugvorbereitung muss einen einfachen Zugang zu allen einschlägigen Informationen/Daten in einer geführten Weise gewährleisten.
- c)
- Selbsteinweisungseinrichtungen eines automatisierten Informationssystems zur Flugvorbereitung müssen erforderlichenfalls per Telefon oder durch andere geeignete Telekommunikationsmittel Zugang zum Flugberatungsdienst bieten.
- d)
- Automatisierte Informationssysteme zur Flugvorbereitung für die Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für die Selbsteinweisung, Flugplanung und Fluginformationsdienste müssen
- (1)
- die kontinuierliche und zeitnahe Aktualisierung der Systemdatenbank und die Überwachung der Gültigkeit und Qualität der gespeicherten Luftfahrtdaten vorsehen;
- (2)
- den Zugang zum System durch Betriebspersonal, einschließlich Flugbesatzungsmitglieder, betroffenes Luftfahrtpersonal und andere Luftfahrtnutzer durch geeignete Telekommunikationsmittel erlauben;
- (3)
- sicherstellen, dass die Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen in Papierform bei Bedarf gewährleistet ist;
- (4)
- Zugangs- und Abfrageverfahren verwenden, die auf abgekürztem Klartext und gegebenenfalls den im ICAO-Dok. 7910 festgelegten Ortskennungen oder auf einer menugesteuerten Nutzerschnittstelle oder einem anderen geeigneten Mechanismus beruhen;
- (5)
- Informationsersuchen der Nutzer zeitnah beantworten.
- e)
- Alle NOTAM müssen standardmäßig für die Einweisung zur Verfügung gestellt werden und die Verringerung der Inhalte muss im Ermessen des Nutzers liegen.
ABSCHNITT 5 — AKTUALISIERUNGEN VON LUFTFAHRTINFORMATIONSPRODUKTEN
AIS.TR.500 Allgemeines — Aktualisierungen von Luftfahrtinformationsprodukten
Auf die AIP-Berichtigungen, die AIP-Ergänzungen, den AIP-Datensatz und die Datensätze für Instrumentenflugverfahren ist dieselbe Aktualisierung des AIRAC-Zyklus anzuwenden, um die Konsistenz der Dateneinheiten zu gewährleisten, die in mehreren Luftfahrtinformationsprodukten enthalten sind.AIS.TR.505 AIRAC
- a)
- Im Rahmen des AIRAC-Systems müssen Informationen über folgende Gegebenheiten verbreitet werden:
- (1)
- horizontale und vertikale Begrenzungen, Vorschriften und Verfahren für:
- i)
- Fluginformationsgebiete (FIR);
- ii)
- Kontrollbezirke (CTA);
- iii)
- Kontrollzonen;
- iv)
- Beratungsbezirke;
- v)
- Flugverkehrsstrecken;
- vi)
- dauerhafte Gefahr, Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungsgebiete (einschließlich Art und Aktivierungszeiten, soweit bekannt) und Flugüberwachungszonen (ADIZ);
- vii)
- dauerhafte Bereiche oder Strecken oder Teile davon, in/auf denen die Möglichkeit der Ansteuerung besteht;
- viii)
- RMZ und/oder TMZ;
- (2)
- Positionen, Frequenzen, Rufzeichen, Kennungen, bekannte Unregelmäßigkeiten und Wartungsintervalle von Funknavigationshilfen sowie Kommunikations- und Überwachungseinrichtungen;
- (3)
- Warte- und Anflugverfahren, Ankunfts- und Startverfahren, Lärmminderungsverfahren und sonstige einschlägige ATS-Verfahren;
- (4)
- Übergangsflächen, Übergangshöhen und Sektormindesthöhen;
- (5)
- Wettereinrichtungen (einschließlich Rundsendungen) und Verfahren;
- (6)
- Pisten und Stoppbahnen,
- (7)
- Rollbahnen und Vorfelder;
- (8)
- Flugplatz-Bodenbetriebsverfahren (einschließlich Verfahren bei geringer Sicht);
- (9)
- Anflug- und Pistenbefeuerung; und
- (10)
- Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen, falls von einem Mitgliedstaat veröffentlicht.
- b)
- Wenn wesentliche Änderungen geplant sind und eine Vorankündigung wünschenswert und durchführbar ist, sind besondere Vorkehrungen zu treffen.
- c)
- Wurden die Informationen nicht bis zum AIRAC-Datum übermittelt, ist eine NIL-Mitteilung durch eine NOTAM oder andere geeignete Mittel zu verbreiten, spätestens einen Zyklus vor dem betreffenden AIRAC-Geltungsbeginn.
AIS.TR.510 NOTAM
- a)
- NOTAM sind mit einer ausreichenden Vorlaufzeit zu veröffentlichen, damit die betroffenen Parteien die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, es sei denn, es handelt sich um Funktionsuntüchtigkeit, Vulkanaktivität, Freisetzung radioaktiver Stoffe, giftige Chemikalien und andere nicht vorhersehbare Ereignisse.
- b)
- NOTAM, die die Funktionsuntüchtigkeit von Flugnavigationshilfen, Einrichtungen oder Kommunikationsdiensten melden, müssen eine Schätzung des Zeitraums der Funktionsuntüchtigkeit oder des Zeitpunkts, zu dem die Wiederherstellung des Dienstes erwartet wird, enthalten.
- c)
- Innerhalb von drei Monaten nach Herausgabe einer dauerhaften NOTAM sind die in der NOTAM enthaltenen Informationen in die betroffenen Luftfahrtinformationsprodukte aufzunehmen.
- d)
- Innerhalb von drei Monaten nach Herausgabe einer vorübergehenden NOTAM von längerer Dauer sind die in der NOTAM enthaltenen Informationen in eine AIP-Ergänzung aufzunehmen.
- e)
- Überschreitet eine NOTAM mit einem geschätzten Ablauf der Gültigkeitsdauer unerwartet den Dreimonatszeitraum, so ist eine Ersatz-NOTAM herauszugeben, es sei denn, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Zustand für einen weiteren Zeitraum von mehr als drei Monaten anhalten wird. In diesem Fall ist eine AIP-Ergänzung herauszugeben.
- f)
- In einer „Trigger-NOTAM” sind kurz der Inhalt, Tag und Uhrzeit des Geltungsbeginns sowie die Referenznummer der Berichtigung oder Ergänzung anzugeben.
- g)
- Geltungsbeginn einer „Trigger-NOTAM” muss am selben Tag und zur selben Uhrzeit wie der Geltungsbeginn der AIP-Berichtigung oder -Ergänzung sein.
- h)
- Im Falle einer AIP-Berichtigung muss eine „Trigger-NOTAM” für einen Zeitraum von 14 Tagen gültig bleiben.
- i)
- Handelt es sich um eine AIP-Ergänzung, die weniger als 14 Tage gültig ist, muss die „Trigger-NOTAM” für die gesamte Gültigkeitsdauer der AIP-Ergänzung gültig bleiben.
- j)
- Im Falle einer AIP-Ergänzung, die 14 Tage oder länger gültig ist, muss die „Trigger-NOTAM” mindestens 14 Tage lang gültig bleiben.
AIS.TR.515 Aktualisierung von Datensätzen
- a)
- Das Aktualisierungsintervall für den AIP-Datensatz und die Datensätze für Instrumentenflugverfahren ist in der Datenproduktspezifikation anzugeben.
- b)
- Datensätze, die gemäß AIRAC-Zyklus im Voraus bereitgestellt wurden, sind mit den nicht die AIRAC betreffenden Berichtigungen zu aktualisieren, die zwischen der Veröffentlichung und dem Geltungsbeginn erfolgt sind.
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