ANHANG XI VO (EU) 2017/373

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN FLUGVERFAHRENSPLANUNGSANBIETER

(Teil-FPD)

TEILABSCHNITT A — ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION VON FLUGVERFAHRENSPLANUNGSANBIETERN (FPD.OR)

ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

FPD.OR.100 Flugverfahrensplanungsdienste (FPD-Dienste)

a)
Einem Flugverfahrensplanungsanbieter obliegt die Planung, Dokumentation und Validierung von Flugverfahren, sofern die zuständige Behörde diese, soweit erforderlich, vor deren Einrichtung und Verwendung genehmigt.

Hierbei müssen die vom FPD-Anbieter verwendeten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen den im Luftfahrtdatenkatalog nach Anhang III Anlage 1 (Teil ATM/ANS.OR) festgelegten Anforderungen an Genauigkeit, Auflösung und Integrität genügen.

b)
Werden die Luftfahrtdaten für die Flugverfahrensplanung nicht von einer verlässlichen maßgeblichen Quelle bereitgestellt oder genügen den geltenden Datenqualitätsanforderungen nicht, kann der FPD-Anbieter diese Luftfahrtdaten von anderen Quellen einholen. Hierbei müssen diese Luftfahrtdaten von dem FPD-Anbieter, der sie zu nutzen beabsichtigt, validiert werden.

FPD.OR.105 Managementsystem

Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.005 hat der FPD-Anbieter ein Managementsystem einzurichten und zu pflegen, das Kontrollverfahren umfasst für:
a)
Datenerfassung,
b)
Flugverfahrensplanung nach den in Punkt FPD.TR.100 festgelegten Planungskriterien,
c)
Dokumentation der Flugverfahrensplanung,
d)
Konsultation der Interessenträger,
e)
Validierung von Flugverfahren am Boden und gegebenenfalls in der Luft,
f)
Festlegung von Werkzeugen, einschließlich des Konfigurationsmanagements und der Qualifizierung der Werkzeuge, soweit dies erforderlich ist, und
g)
Aufrechterhaltung sowie gegebenenfalls regelmäßige Überprüfung der Flugverfahren.

FPD.OR.110 Führen von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.030 müssen FPD-Anbieter die in diesem Anhang in Punkt FPD.OR.105 genannten Elemente in ihr System zum Führen von Aufzeichnungen aufnehmen.

FPD.OR.115 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung

a)
Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.005(a)(6) muss der FPD-Anbieter dafür sorgen, dass seine Flugverfahrensplaner

(1)
erfolgreich einen Ausbildungslehrgang abgeschlossen haben, der Fähigkeiten im Bereich der Flugverfahrensplanung vermittelt,
(2)
über die erforderliche Erfahrung verfügen, um die Theoriekenntnisse erfolgreich anwenden zu können, und
(3)
erfolgreich ein Kompetenzerhaltungstraining abgeschlossen haben.

b)
Wird eine Flugvalidierung für notwendig erachtet, muss der FPD-Anbieter dafür sorgen, dass diese von einem kompetenten Piloten durchgeführt wird.
c)
Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.030 muss der FPD-Anbieter Aufzeichnungen über alle Schulungen sowie Planungstätigkeiten führen, die die von ihm beschäftigten Flugverfahrensplaner abgeschlossen haben, und diese Aufzeichnungen auf Verlangen wie folgt zur Verfügung stellen:

(1)
dem betreffenden Flugverfahrensplaner und
(2)
im Einvernehmen mit dem Flugverfahrensplaner dem neuen Arbeitgeber, sofern der Flugverfahrensplaner von einer neuen Stelle beschäftigt wird.

FPD.OR.120 Erforderliche Schnittstellen

a)
Für den Erhalt von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen nach Punkt FPD.OR.100 muss der FPD-Anbieter dafür sorgen, dass mit folgenden Stellen je nach Bedarf die erforderlichen förmlichen Modalitäten festgelegt werden:

(1)
Luftfahrtdatenquellen,
(2)
sonstigen Diensteanbietern,
(3)
Flugplatzbetreibern und
(4)
Luftfahrzeugbetreibern.

b)
Der FPD-Anbieter hat mit dem nächsten geplanten Nutzer die notwendigen förmlichen Modalitäten festzulegen, damit sichergestellt ist, dass die beauftragten Flugverfahrensplanungen klar festgelegt und überprüft werden.

TEILABSCHNITT B — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN FLUGVERFAHRENSPLANUNGSANBIETER (FPD.TR)

ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

FPD.TR.100 Anforderungen an die Flugverfahrensplanung

Die Flugverfahren werden von den Anbietern von Flugverfahrensplanungsdiensten entsprechend den Anforderungen von Anlage 1 und den von der zuständigen Behörde festgelegten Planungskriterien geplant, um so einen sicheren Flugbetrieb zu gewährleisten. Die Planungskriterien müssen erforderlichenfalls die Festlegung einer geeigneten Hindernisfreiheit für Flugverfahren ermöglichen.

FPD.105 Koordinaten und Luftfahrtdaten

a)
Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.A.090 müssen geografische Koordinaten in Form von Längen- und Breitengraden bestimmt und dem Flugberatungsdiensteanbieter (AIS-Anbieter) unter Bezug auf den Referenzwert des World Geodetic System — 1984 (WGS-84) oder einen gleichwertigen Wert gemeldet werden.
b)
Die Genauigkeit der praktischen Arbeiten sowie die daraus abgeleiteten Bestimmungen und Berechnungen müssen so beschaffen sein, dass die daraus hervorgehenden betrieblichen Navigationsdaten für die Flugphasen innerhalb der maximalen Abweichungen mit Blick auf einen geeigneten Bezugsrahmen nach Anhang III Anlage 1 (Teil-ATM/ANS.OR) liegen.

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