ANHANG XII VO (EU) 2017/373

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DEN NETZMANAGER

(Teil-NM)

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN DEN NETZMANAGER (NM.TR)

ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

NM.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für den Netzmanager

Der Netzmanager muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den Verordnungen (EU) Nr. 255/2010 und (EU) 2019/123 festgelegt sind.

ABSCHNITT 2 — Technische Anforderungen für die Ausführung der Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes (Netzfunktionen)

NM.TR.105 Zuweisung und Verwendung von Mode-S-Abfragecodes

a)
Der Netzmanager muss über ein Verfahren verfügen, mit dem sichergestellt wird, dass das System der Abfragecodezuweisung

(1)
Abfragecodeanträge auf die Einhaltung der Format- und Datenkonventionen überprüft;
(2)
Abfragecodeanträge auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Fristeinhaltung überprüft;
(3)
innerhalb von höchstens sechs Kalendermonaten ab dem Datum der Antragstellung

i)
Simulationen der Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans auf der Grundlage der vorliegenden Anträge durchführt;
ii)
eine vorgeschlagene Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans für die Genehmigung durch die davon betroffenen Mitgliedstaaten ausarbeitet;
iii)
gewährleistet, dass die vorgeschlagene Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans so weit wie möglich den betrieblichen Anforderungen der Abfragecodeanträge gemäß den in Punkt CNS.TR.205 Buchstabe b aufgeführten Schlüsselelementen 7, 8 und 9 entspricht;
iv)
den Abfragecode-Zuweisungsplan unverzüglich nach dessen Genehmigung unbeschadet nationaler Verfahren für die Übermittlung von Informationen über Mode-S-Abfragesysteme, die von militärischen Stellen betrieben werden, aktualisiert und den Mitgliedstaaten mitteilt.

b)
Der Netzmanager muss die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass militärische Stellen, die in Frage kommenden Mode-S-Abfragesysteme mit anderen Abfragecodes als dem II-Code 0 und anderen dem militärischen Management vorbehaltenen Codes betreiben, die Anforderungen an die Zuweisung und Verwendung von Mode-S-Abfragecodes erfüllen.
c)
Der Netzmanager muss durch die erforderlichen Maßnahmen sicherstellen, dass militärische Stellen, die Mode-S-Abfragesysteme mit dem II-Code 0 oder anderen dem militärischen Management vorbehaltenen Codes betreiben, die ausschließliche Verwendung dieser Abfragecodes überwachen, um die unkoordinierte Verwendung in Frage kommender Abfragecodes zu verhindern.
d)
Der Netzmanager muss durch die erforderlichen Maßnahmen sicherstellen, dass sich die Zuweisung und Verwendung von Abfragecodes für militärische Stellen nicht nachteilig auf die Sicherheit des allgemeinen Luftverkehrs auswirkt.

NM.TR.110 Kennzeichnung von Flügen, die für eine individuelle Identifizierung mithilfe des Features der Luftfahrzeugkennung in Frage kommen

a)
Der Netzmanager muss anhand des nach Anlage 1 Punkt ATS.OR.446 Buchstabe b deklarierten Luftraumbands und der nach Punkt SERA.4013 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 eingereichten Flugpläne bewerten, ob der betreffende Flug für eine Zuteilung des SSR-Conspicuity-Codes A1000 in Frage kommt.
b)
Der Netzmanager muss allen betroffenen Flugverkehrsdienststellen die Flüge mitteilen, die für eine Zuteilung des SSR-Conspicuity-Codes A1000 in Frage kommen.

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