Artikel 2 VO (EU) 2017/389
Berechnung von Geldbußen
Die Höhe der Geldbußen nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für gescheiterte Abwicklungen von Transaktionen mit einem bestimmten Finanzinstrument wird berechnet, indem der einschlägige im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegte Sanktionssatz auf den im Einklang mit Artikel 3 dieser Verordnung bestimmten Referenzpreis der Transaktion angewandt wird.
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