Sanktionssätze für gescheiterte Abwicklungen
Art der gescheiterten Abwicklung |
Satz |
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1.
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Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Aktien mit einem liquiden Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, ausgenommen Aktien nach Punkt 3
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1,0 Basispunkte |
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2.
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Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Aktien ohne liquiden Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, ausgenommen Aktien nach Punkt 3
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0,5 Basispunkte |
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3.
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Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender auf KMU-Wachstumsmärkten gehandelter Finanzinstrumente, ausgenommen Schuldinstrumente nach Punkt 6
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0,25 Basispunkte |
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4.
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Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Schuldinstrumente, die von folgenden Stellen begeben oder garantiert werden:
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a)
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einem öffentlichen Emittenten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 60 der Richtlinie 2014/65/EU;
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b)
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einem öffentlichen Emittenten aus einem Drittstaat;
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c)
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einer Kommunalbehörde;
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d)
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einer Zentralbank;
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e)
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einer multilateralen Entwicklungsbank nach Artikel 117 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 117 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
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f)
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der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus.
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0,10 Basispunkte |
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5.
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Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Schuldinstrumente anderer Art als den unter Punkt 4 und 6 genannten
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0,20 Basispunkte |
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6.
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Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Schuldinstrumente, die auf KMU-Wachstumsmärkten gehandelt werden
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0,15 Basispunkte |
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7.
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Gescheiterte Abwicklung, da alle sonstigen Finanzinstrumente, die nicht unter Punkt 1 bis 6 genannt werden, fehlen
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0,5 Basispunkte |
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8.
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Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Barmittel
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Offizieller Leitzins für Übernachtkredite der Zentralbank, die die Abwicklungswährung begibt, mit einer Untergrenze von 0 |
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
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