ANHANG VO (EU) 2017/389

Sanktionssätze für gescheiterte Abwicklungen

Art der gescheiterten Abwicklung Satz
1.
Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Aktien mit einem liquiden Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, ausgenommen Aktien nach Punkt 3
1,0 Basispunkte
2.
Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Aktien ohne liquiden Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, ausgenommen Aktien nach Punkt 3
0,5 Basispunkte
3.
Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender auf KMU-Wachstumsmärkten gehandelter Finanzinstrumente, ausgenommen Schuldinstrumente nach Punkt 6
0,25 Basispunkte
4.
Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Schuldinstrumente, die von folgenden Stellen begeben oder garantiert werden:

a)
einem öffentlichen Emittenten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 60 der Richtlinie 2014/65/EU;
b)
einem öffentlichen Emittenten aus einem Drittstaat;
c)
einer Kommunalbehörde;
d)
einer Zentralbank;
e)
einer multilateralen Entwicklungsbank nach Artikel 117 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 117 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
f)
der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus.

0,10 Basispunkte
5.
Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Schuldinstrumente anderer Art als den unter Punkt 4 und 6 genannten
0,20 Basispunkte
6.
Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Schuldinstrumente, die auf KMU-Wachstumsmärkten gehandelt werden
0,15 Basispunkte
7.
Gescheiterte Abwicklung, da alle sonstigen Finanzinstrumente, die nicht unter Punkt 1 bis 6 genannt werden, fehlen
0,5 Basispunkte
8.
Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Barmittel
Offizieller Leitzins für Übernachtkredite der Zentralbank, die die Abwicklungswährung begibt, mit einer Untergrenze von 0

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

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