Präambel VO (EU) 2017/391

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat den Bericht über die Ergebnisse der Sondierung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden vom 17. April 2009 zur Internalisierung der Abwicklung bei Depotbanken und zu Tätigkeiten, die denen der zentralen Gegenparteien vergleichbar sind, geprüft, der die erheblichen Unterschiede verdeutlicht, die hinsichtlich der Regeln und Kontrollverfahren auf Ebene der Abwicklungsinternalisierer in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich des Verständnisses des Konzepts der internalisierten Abwicklung bestehen.
(2)
Nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 müssen Abwicklungsinternalisierer die von ihnen internalisierten Abwicklungen melden. Um einen guten Überblick über den Umfang und das Ausmaß der internalisierten Abwicklungen sicherzustellen, ist es erforderlich, den Inhalt derartiger Meldungen genauer zu bestimmen. Die Meldungen über internalisierte Abwicklungen sollten ausführliche Angaben zum aggregierten Umfang und Wert der Anweisungen zur internalisierten Abwicklung enthalten, die von Abwicklungsinternalisierern außerhalb von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen ausgeführt werden, und die Klassen von Vermögenswerten, die Art der Wertpapiergeschäfte, die Art der Kunden und den Zentralverwahrer (CSD) des Emittenten spezifizieren.
(3)
Um die Vergleichbarkeit der Angaben der Abwicklungsinternalisierer zu erleichtern, sollten Berechnungen im Zusammenhang mit dem Wert der Anweisungen zur internalisierten Abwicklung im Sinne dieser Verordnung auf der Grundlage objektiver und verlässlicher Daten und Methoden vorgenommen werden.
(4)
Die in dieser Verordnung festgelegten Meldeanforderungen erfordern möglicherweise signifikante Änderungen des IT-Systems, Markttests und Anpassungen der rechtlichen Vereinbarungen der betroffenen Institute. Daher muss den Instituten genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie sich auf die Anwendung dieser Anforderungen vorbereiten können.
(5)
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurden.
(6)
Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe „Wertpapiere und Wertpapiermärkte” eingeholt.
(7)
Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hat die ESMA bei der Erstellung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, eng mit den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken zusammengearbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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