Artikel 13 VO (EU) 2017/394

Liste der Behörden

Nach Eingang eines Antrags auf die Zulassungen laut Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ermittelt die zuständige Behörde die Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 dieser Verordnung und erstellt aus diesen eine Liste.

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