Artikel 2 VO (EU) 2017/394

Standardformulare und Muster für die Bereitstellung von Informationen

(1) Der Zentralverwahrer stellt die Informationen nach Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung.

(2) Von einem Zentralverwahrer vorgelegte Angaben werden gemäß den Standardformularen und Mustern in Anhang II und, falls relevant, gemäß dem Muster in Anhang I Tabelle 2 übermittelt. Wird das Muster in Anhang I Tabelle 2 verwendet, so verfügt er über eine zusätzliche Spalte mit dem Kapitel, Abschnitt oder der Seite des Dokumentes, in dem oder der während des Überprüfungszeitraums Änderungen vorgenommen wurden, sowie eine weitere zusätzliche Spalte für Erklärungen bezüglich der während des Überprüfungszeitraums vorgenommenen Änderungen.

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