Präambel VO (EU) 2017/394

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012(1), insbesondere von Artikel 17 Absatz 10, Artikel 22 Absatz 11, Artikel 24 Absatz 8, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 53 Absatz 5 und Artikel 55 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie allesamt aufsichtliche Anforderungen an Zentralverwahrer zum Gegenstand haben. Um Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, diesbezüglich einen umfassenden Überblick sowie einen kompakten Zugang zu ermöglichen, ist es wünschenswert, alle in Artikel 17 Absatz 10, Artikel 22 Absatz 11, Artikel 24 Absatz 8, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 53 Absatz 5 und Artikel 55 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verlangten technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.
(2)
Alle Angaben, die der zuständigen Behörde von einem Zentralverwahrer im Rahmen seines Zulassungsantrags oder zum Zweck der Überprüfung und Bewertung übermittelt werden, sollten auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
(3)
Damit die von einem Zentralverwahrer übermittelten Angaben schnell zugeordnet werden können, sollten alle Dokumente, die der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden — einschließlich solcher, die zusammen mit einem Zulassungsantrag zur Verfügung gestellt werden — mit einer einmaligen Referenznummer versehen sein. Angaben, die im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung und Bewertung der Tätigkeiten des Zentralverwahrers übermittelt werden, sollten genaue Hinweise zu den Änderungen an den während des Verfahrens übermittelten Dokumenten enthalten.
(4)
Um die Zusammenarbeit zwischen Behörden in Fällen zu erleichtern, in denen Zentralverwahrer grenzübergreifend tätig sind oder Zweigniederlassungen gründen, ist es erforderlich, harmonisierte Standards, Formulare und Verfahren für eine solche Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen.
(5)
Damit die Behörden, denen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 der Zugriff auf die Aufzeichnungen von Zentralverwahrern gestattet ist, ihre Aufgaben wirksam und einheitlich wahrnehmen können, sollten die ihnen zur Verfügung gestellten Daten Vergleiche zwischen den Zentralverwahrern ermöglichen. Die Verwendung von über die verschiedenen Finanzmarktinfrastrukturen hinweg einheitlichen Formaten sollte darüber hinaus die verstärkte Nutzung solcher Formate durch ein breites Spektrum von Marktteilnehmern erleichtern, wodurch eine Standardisierung gefördert wird. Mithilfe von über Zentralverwahrer hinweg standardisierten Verfahren und Datenformaten sollten zudem die Kosten für Marktteilnehmer gesenkt und die Aufgaben von Aufsichts- und Regulierungsbehörden erleichtert werden.
(6)
Um Einheitlichkeit bei der Aufbewahrung von Aufzeichnungen zu gewährleisten, sollten alle juristischen Personen, die Dienstleistungen eines Zentralverwahrers in Anspruch nehmen, durch die Verwendung von Kennziffern für juristische Personen (LEIs) mithilfe einer einheitlichen Kennzahl identifiziert werden. Die Verwendung eines LEI ist bereits gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission(2) erforderlich und sollte zum Zweck der Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Zentralverwahrer erforderlich sein. Die Verwendung eigener Formate durch Zentralverwahrer sollte sich auf interne Verfahren beschränken; für die Zwecke der Berichterstattung und die Übermittlung von Angaben an zuständige Behörden sollten jedoch alle internen Kennziffern in eine weltweit anerkannte Norm wie z. B. einen LEI entsprechend umgewandelt werden. Kontoinhabern, die keine Teilnehmer an den von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sind, z. B im Fall von Systemen der direkten Wertpapierverwahrung, und Kunden von Teilnehmern an den von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sollte es erlaubt sein, weiterhin anhand von nationalen Kennziffern identifiziert zu werden, sofern diese verfügbar sind.
(7)
Um ein harmonisiertes Vorgehen bei der Bearbeitung von Beschwerden bezüglich des Zugangs von Teilnehmern zu Zentralverwahrern, des Zugangs von Emittenten zu Zentralverwahrern, des Zugangs zwischen Zentralverwahrern und des Zugangs zwischen einem Zentralverwahrer und einer anderen Marktinfrastruktur sicherzustellen, sollten Standardformulare und Muster verwendet werden, in denen die erkannten Risiken und die Bewertung der erkannten Risiken angeführt werden, welche eine Zugangsverweigerung rechtfertigen.
(8)
Um die Anhörung anderer beteiligter Behörden durch die zuständige Behörde eines Zentralverwahrers nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vor der Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen zu erleichtern, ist es erforderlich, für ein wirksames und strukturiertes Anhörungsverfahren zu sorgen. Um die zeitgerechte Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Behörden zu erleichtern und jeder von ihnen die Möglichkeit zu geben, eine begründete Stellungnahme zum Antrag abzugeben, sollten die einem Antrag beigefügten Dokumente und Daten einem einheitlichen Muster entsprechend geordnet sein.
(9)
Hinsichtlich der Gewährleistung von Rechtssicherheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung sollten bestimmte Anforderungen in der vorliegenden Verordnung bezüglich Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Maßnahmen anwendbar sein.
(10)
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, welcher der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.
(11)
Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hat die ESMA bei der Entwicklung des Entwurfes technischer Durchführungsstandards, auf den die vorliegende Verordnung gestützt ist, eng mit den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zusammengearbeitet. Im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) hat die ESMA vor der Übermittlung des Entwurfes technischer Durchführungsstandards, auf den die vorliegende Verordnung gestützt ist, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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