ANHANG VO (EU) 2017/439

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge.
Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff pro kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
3c323 L-Lysin-Sulfat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Granulat mit einem Mindestgehalt von 55 % L-Lysin und einem Höchstgehalt von

4 % Feuchtigkeit und

22 % Sulfat.

Charakterisierung des Wirkstoffs

durch Fermentation mit Escherichia coli (CGMCC 3705) hergestelltes L-Lysin-Sulfat Chemische Formel: C12H28N4O4 · H2SO4/[NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH]2SO4 CAS-Nummer: 60343-69-3

Analysemethoden (1)

Zur Quantifizierung von L-Lysin im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-UV/FD) — EN ISO 17180.

Zur Identifikation von Sulfat im Futtermittelzusatzstoff:

Monografie des Europäischen Arzneibuchs 20301

Zur Quantifizierung von L-Lysin in Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-UV/FD) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission(2)

Alle Tierarten 10000
1.
In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Gehalt von L-Lysin anzugeben.
2.
L-Lysin-Sulfat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.
3.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken durch Einatmen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.
2. April 2027

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).

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