Artikel 11 VO (EU) 2017/459
Jährliche Auktionen für Jahreskapazität
(1) Die Auktionen für Jahreskapazität finden einmal pro Jahr statt.
(2) Die Kapazität für jedes Jahres-Standardkapazitätsprodukt wird in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität unter Verwendung eines Algorithmus für eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion gemäß Artikel 17 versteigert.
(3) Im Rahmen des Auktionsverfahrens wird Kapazität im Falle von Bestandskapazität mindestens für die nächsten fünf Gasjahre und längstens für die nächsten 15 Gasjahre angeboten. Wird neu zu schaffende Kapazität angeboten, können die Angebotslevel im Rahmen von Auktionen für Jahreskapazität für einen Zeitraum von maximal 15 Jahren nach dem Beginn der betrieblichen Nutzung angeboten werden.
(4) Ab 2018 beginnen die jährlichen Auktionen für Jahreskapazität am ersten Montag im Juli jedes Jahres, sofern im Auktionskalender nichts anderes bestimmt ist.
(5) Während der jährlichen Auktion für Jahreskapazität können die Netznutzer an einer oder an mehreren gleichzeitigen Auktionen, die einen Kopplungspunkt betreffen, teilnehmen, um Standardkapazitätsprodukte nachzufragen.
(6) Die während der jährlichen Auktion für Jahreskapazität anzubietende Kapazität errechnet sich wie folgt:
- A
- ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte;
- B
- ist bei jährlichen Auktionen für Jahreskapazität, bei denen Kapazität für die nächsten fünf Jahre angeboten wird, die Menge an technischer Kapazität (A), die gemäß Artikel 8 Absatz 7 zurückgehalten wird; ist bei jährlichen Auktionen für Jahreskapazität, bei denen Kapazität für die Zeit nach den ersten fünf Jahren angeboten wird, die Menge an technischer Kapazität (A), die gemäß Artikel 8 Absatz 7 zurückgehalten wird;
- C
- ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird;
- D
- ist die für das jeweilige Jahr gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität.
- E
- ist die für das jeweilige Jahr gegebenenfalls neu zu schaffende Kapazität, die in einem Angebotslevel enthalten ist;
- F
- ist die gegebenenfalls vorhandene Menge an neu zu schaffender Kapazität (E), die gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 zurückgehalten wird.
A – B – C + D + E – F
Dabei gilt:
(7) Bei der anzubietenden Kapazität kann es sich entweder um gebündelte Kapazität oder um ungebündelte Kapazität gemäß Artikel 19 handeln. Dasselbe gilt auch für alle anderen in den Artikeln 12 bis 15 beschriebenen Auktionen.
(8) Mindestens einen Monat vor dem Beginn der Auktion teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Höhe der verbindlichen Kapazität mit, die im Rahmen der bevorstehenden jährlichen Auktion für Jahreskapazität für jedes Jahr angeboten werden soll.
(9) Die Gebotsrunden für jede Auktion finden an allen maßgeblichen Gastagen von 08:00 UTC bis 17:00 UTC (Winterzeit) bzw. von 07:00 UTC bis 16:00 UTC (Sommerzeit) statt. Die Gebotsrunden öffnen und schließen innerhalb eines jeden Gastages, wie in Artikel 17 Absatz 2 ausgeführt.
(10) Die Zuweisungsergebnisse der Auktion werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, sobald wie möglich, spätestens jedoch am nächsten Geschäftstag nach der Schließung der Gebotsrunde, gleichzeitig bekannt gegeben.
Im Falle neu zu schaffender Kapazität werden die verbindlichen Zusagen der Netznutzer für die Kontrahierung von Kapazität, darunter die Erfüllung der Voraussetzungen für die Wiederholung einer Auktion gemäß Artikel 29 Absatz 3, den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, spätestens am nächsten Geschäftstag nach der Schließung der Gebotsrunde gleichzeitig bekannt gegeben. Die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, spätestens zwei Geschäftstage nach der Schließung der Gebotsrunde gleichzeitig bekannt gegeben.
(11) Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden dem Markt bekannt gegeben.
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