Artikel 28 VO (EU) 2017/459

Genehmigung und Veröffentlichung

(1) Im Anschluss an die Konsultation und den Abschluss der Planungsphase für ein Projekt für neu zu schaffende Kapazität gemäß Artikel 27 legen die beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber den maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden einen Projektvorschlag für ein Projekt für neu zu schaffende Kapazität zwecks abgestimmter Genehmigung vor. Der Projektvorschlag wird auch von den beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats und soweit möglich in englischer Sprache veröffentlicht und enthält mindestens folgende Informationen:

a)
alle Angebotslevel, die die Bandbreite der voraussichtlichen Nachfrage nach neu zu schaffender Kapazität an den jeweiligen Kopplungspunkten aufgrund der in Artikel 27 Absatz 3 und in Artikel 26 vorgesehenen Verfahren widerspiegeln;
b)
die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Netznutzer akzeptieren muss, um während des Verfahrens für neu zu schaffende Kapazität an der verbindlichen Kapazitätszuweisungsphase teilnehmen und Zugang zu Kapazität erhalten zu können, einschließlich etwaiger von den Netznutzern zu stellenden Sicherheiten, und Angaben dazu, wie etwaige Verzögerungen bei der Kapazitätsbereitstellung oder eine Störung des Projekts vertraglich geregelt sind;
c)
die Zeitpläne für das Projekt für neu zu schaffende Kapazität, einschließlich etwaiger Änderungen seit der in Artikel 27 Absatz 3 beschriebenen Konsultation, sowie die Maßnahmen zur Vermeidung von Verzögerungen und zur Verringerung der Auswirkungen von Verzögerungen;
d)
die in Artikel 22 Absatz 1 definierten Parameter;
e)
Angaben dazu, ob es möglicherweise erforderlich ist, gemäß Artikel 30 den Zeithorizont für die Buchung von Kapazität ausnahmsweise über die Zuweisungsdauer von bis zu 15 Jahren nach dem Beginn der betrieblichen Nutzung hinaus um weitere fünf Jahre zu verlängern;
f)
sofern anwendbar, den vorgeschlagenen alternativen Zuweisungsmechanismus gemäß Artikel 30 Absatz 2 mit Begründung sowie die von dem Fernleitungsnetzbetreiber für die verbindliche Phase festgelegten Bedingungen gemäß Artikel 30 Absatz 3;
g)
die Elemente gemäß der Beschreibung in Artikel 24 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/460, falls ein Festpreisansatz für das Projekt für neu zu schaffende Kapazität verfolgt wird.

(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Projektvorschlags bei der letzten der maßgeblichen Regulierungsbehörden veröffentlichen diese nationalen Regulierungsbehörden in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats und soweit möglich in englischer Sprache abgestimmte Beschlüsse zum Projektvorschlag gemäß Absatz 1. Die Beschlüsse sind mit Begründungen zu versehen. Die nationalen Regulierungsbehörden unterrichten einander über den Eingang des Projektvorschlags und seine Vollständigkeit, um den Beginn des Sechsmonatszeitraums zu bestimmen.

Bei der Vorbereitung des Beschlusses der nationalen Regulierungsbehörde zieht jede nationale Regulierungsbehörde die Standpunkte der anderen beteiligten nationalen Regulierungsbehörden in ihre Erwägungen ein. Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen in jedem Fall etwaige nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb oder auf das wirksame Funktionieren des Gasbinnenmarkts, die mit den betreffenden Projekten für neu zu schaffende Kapazität verbunden sind.

Falls eine zuständige nationale Regulierungsbehörde Einwände gegen den vorgelegten Projektvorschlag hat, teilt sie dies den anderen beteiligten nationalen Regulierungsbehörden so bald wie möglich mit. In einer solchen Situation ergreifen alle nationalen Regulierungsbehörden alle angemessenen Maßnahmen, um zusammenzuarbeiten und eine Einigung herbeizuführen.

Falls die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden keine Einigung über den vorgeschlagenen alternativen Zuweisungsmechanismus innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums von sechs Monaten erzielen können, entscheidet die Agentur über den anzuwendenden alternativen Zuweisungsmechanismus gemäß dem in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 festgelegten Verfahren.

(3) Nach der Veröffentlichung der Beschlüsse der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden gemäß Absatz 2 und spätestens zwei Monate, bevor neu zu schaffende Kapazität in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität angeboten wird, veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats und soweit möglich in englischer Sprache gemeinsam eine Mitteilung, die die folgenden Mindestinformationen enthält:

a)
die in Absatz 1 festgelegten Informationen, die von den nationalen Regulierungsbehörden genehmigt wurden;
b)
ein Muster des Vertrags (der Verträge) für die angebotene Kapazität.

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