Artikel 33 VO (EU) 2017/459
Mindestvorlaufzeiten für Unterbrechungen
(1) Für unterbrechbare Kapazitäten gibt es Mindestvorlaufzeiten für die Unterbrechung, die von den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern gemeinsam beschlossen werden.
(2) Die standardmäßige Mindestvorlaufzeit für Unterbrechungen einer bestimmten Gasstunde ist 45 Minuten nach dem Beginn des Renominierungszyklus für diese Gasstunde. Wenn zwei Fernleitungsnetzbetreiber die Vorlaufzeit für Unterbrechungen verkürzen wollen, unterliegt jede damit zusammenhängende Vereinbarung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern der Genehmigung durch die zuständige nationale Regulierungsbehörde.
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