Artikel 35 VO (EU) 2017/459

Definierte Abfolge von Unterbrechungen

(1) Die Reihenfolge, in der Unterbrechungen vorgenommen werden, wenn die Summe der Nominierungen die Gasmenge übersteigt, die an einem bestimmten Kopplungspunkt fließen kann, wird anhand des vertraglichen Zeitstempels der jeweiligen Transportverträge für unterbrechbare Kapazität bestimmt. Im Falle einer Unterbrechung haben Transportverträge, die früher in Kraft treten, Vorrang vor Transportverträgen, die später in Kraft treten.

(2) Falls nach der Anwendung des in Absatz 1 festgelegten Verfahrens zwei oder mehr Nominierungen innerhalb der Unterbrechungsreihenfolge gleichrangig sind und der Fernleitungsnetzbetreiber nicht alle unterbricht, werden diese Nominierungen anteilsmäßig gekürzt.

(3) Um den Unterschieden zwischen den verschiedenen Transportdienstleistungen für unterbrechbare Kapazität in der Union Rechnung zu tragen, werden die in diesem Artikel festgelegten gemeinsamen Verfahren von den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern jeweils pro Kopplungspunkt koordiniert und umgesetzt.

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