Artikel 10 VO (EU) 2017/460

Bestimmungen für Ein- und Ausspeisesysteme mit mehr als einem Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb eines Mitgliedstaats

(1) Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 wenden alle Fernleitungsnetzbetreiber eines Ein- und Ausspeisesystems innerhalb eines Mitgliedstaats gemeinsam dieselbe Referenzpreismethode an.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die nationale Regulierungsbehörde vorbehaltlich Absatz 3 entscheiden,

a)
dass dieselbe Referenzpreismethode von jedem Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb eines Ein- und Ausspeisesystems getrennt angewandt wird;
b)
dass abweichend von Artikel 6 Absatz 3 bei der Planung von Fusionen von Ein- und Ausspeisesystemen Zwischenschritte erfolgen, in deren Rahmen jeder Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb dieser Ein- und Ausspeisesysteme eine andere Referenzpreismethode anwenden kann. In der Entscheidung wird der Zeitraum für die Anwendung der Zwischenschritte angegeben. Die nationale Regulierungsbehörde oder die Fernleitungsnetzbetreiber — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — führt/führen vor der Anwendung dieser Zwischenschritte eine Folgenabschätzung sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse durch.

Bei der separaten Anwendung unterschiedlicher Referenzpreismethoden werden die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen der beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber entsprechend angepasst.

(3) Um dieselbe Referenzpreismethode gemeinsam ordnungsgemäß anwenden zu können, wird ein wirksamer Ausgleichsmechanismus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern eingeführt.

Die Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe a bzw. Buchstabe b unterliegt den folgenden Bedingungen:

a)
Es wird ein wirksamer Ausgleichsmechanismus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern eingeführt,

i)
um nachteilige Auswirkungen auf die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen der beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber zu verhindern;
ii)
um eine Quersubventionierung zwischen der systeminternen und der systemübergreifenden Netznutzung zu vermeiden;

b)
die separate Anwendung muss gewährleisten, dass die Kosten denen eines effizienten Fernleitungsnetzbetreibers entsprechen.

(4) Der in der Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannte Höchstzeitraum darf fünf Jahre ab dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Datum nicht überschreiten. Die nationale Regulierungsbehörde kann rechtzeitig vor dem in der Entscheidung genannten Datum entscheiden, den Zeitraum zu verlängern.

(5) Gleichzeitig mit der abschließenden Konsultation gemäß Artikel 26 führt die nationale Regulierungsbehörde eine Konsultation zu den Grundsätzen eines wirksamen Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern gemäß Absatz 3 sowie zu dessen Auswirkungen auf die Höhe der Entgelte durch. Der Ausgleichsmechanismus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern wird gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG angewandt und zusammen mit den Antworten im Rahmen der Konsultation veröffentlicht.

(6) Der Reservepreis gemäß Artikel 22 Absatz 1 wird im Einklang mit dem genannten Artikel berechnet. Bei Anwendung von Absatz 2 werden die folgenden zwei Berechnungen durchgeführt:

a)
Die Berechnung gemäß Artikel 22 Absatz 1 wird von jedem beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber durchgeführt;
b)
der gewichtete Durchschnitt der unter Buchstabe a genannten Ergebnisse wird mutatis mutandis anhand der Formel in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b berechnet.

(7) Die abschließende Konsultation gemäß Artikel 26 wird von allen Fernleitungsnetzbetreibern gemeinsam oder von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt. Bei Anwendung von Absatz 2 wird die Konsultation von jedem Fernleitungsnetzbetreiber separat oder von der nationalen Regulierungsbehörde — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — durchgeführt.

(8) Die Informationen gemäß den Artikeln 29 und 30 werden in aggregierter Form für alle beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht. Bei Anwendung von Absatz 2 gilt:

a)
Die Informationen werden für jeden beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber einzeln veröffentlicht;
b)
die Informationen zum Entry-Exit-Split gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v Nummer 2 werden für das Ein- und Ausspeisesystem von der nationalen Regulierungsbehörde veröffentlicht.

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