Artikel 5 VO (EU) 2017/460

Bewertung der Kostenzuweisung

(1) Die nationale Regulierungsbehörde oder der Fernleitungsnetzbetreiber — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — führt folgende Bewertungen durch und veröffentlicht sie im Rahmen der abschließenden Konsultation gemäß Artikel 26:

a)
eine Bewertung der Kostenzuweisung in Bezug auf Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, die durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte erzielt werden und ausschließlich auf den folgenden Kostentreibern basieren:

i)
technische Kapazität oder
ii)
prognostizierte kontrahierte Kapazität oder
iii)
technische Kapazität und Distanz oder
iv)
prognostizierte kontrahierte Kapazität und Distanz;

b)
eine Bewertung der Kostenzuweisung in Bezug auf Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, die durch etwaige Arbeitsentgelte erzielt werden und ausschließlich auf den folgenden Kostentreibern basieren:

i)
Gasmenge; oder
ii)
Gasmenge und Distanz.

(2) Bei der Bewertung der Kostenzuweisung wird der Umfang der Quersubventionierung zwischen der systeminternen und der systemübergreifenden Netznutzung auf der Grundlage der vorgeschlagenen Referenzpreismethode angegeben.

(3) Für die Bewertung der Kostenzuweisung gemäß Absatz 1 Buchstabe a gilt folgendes Verfahren:

a)
Die auf die systeminterne Netznutzung sowohl an allen Einspeisepunkten als auch an allen Ausspeisepunkten entfallenden kapazitätsbasierten Erlöse für Fernleitungsdienstleistungen werden anhand der folgenden Formel durch den Wert des jeweiligen Kapazitätskostentreibers/der jeweiligen Kapazitätskostentreiber für die systeminterne Netznutzung dividiert, um das systeminterne Kapazitätsverhältnis zu berechnen, das als Währungseinheit je Maßeinheit wie z. B. EUR je MWh/Tag angegeben wird:

Ratio intra cap Revenue intra cap Driver intra cap

Dabei gilt:

    Revenue intra cap sind die in einer Währungseinheit wie z. B. Euro angegebenen Erlöse, die durch Kapazitätsentgelte erzielt werden und auf die systeminterne Netznutzung entfallen;

    Driver intra cap ist der in einer Maßeinheit wie z. B. MWh/Tag angegebene Wert des Kapazitätskostentreibers/der Kapazitätskostentreiber für die systeminterne Netznutzung, wie z. B. die Summe der durchschnittlichen prognostizierten täglichen Kapazitäten, die an jedem systemintern genutzten Einspeisepunkt und an jedem systemintern genutzten Ausspeisepunkt oder Cluster von Punkten kontrahiert werden.

b)
Die auf die systemübergreifende Netznutzung sowohl an allen Einspeisepunkten als auch an allen Ausspeisepunkten entfallenden kapazitätsbasierten Erlöse für Fernleitungsdienstleistungen werden anhand der folgenden Formel durch den Wert des jeweiligen Kapazitätskostentreibers/der jeweiligen Kapazitätskostentreiber für die systemübergreifende Netznutzung dividiert, um das systemübergreifende Kapazitätsverhältnis zu berechnen, das als Währungseinheit je Maßeinheit wie z. B. EUR je MWh/Tag angegeben wird:

Ratio cross cap Revenue cross cap Driver cross cap

Dabei gilt:

    Revenue cross cap sind die in einer Währungseinheit wie z. B. Euro angegebenen Erlöse, die durch Kapazitätsentgelte erzielt werden und auf die systemübergreifende Netznutzung entfallen;

    Driver cross cap ist der Wert des Kapazitätskostentreibers/der Kapazitätskostentreiber für die systemübergreifende Netznutzung, wie z. B. die Summe der durchschnittlichen prognostizierten Tages-Kapazitäten, die an jedem systemübergreifend genutzten Ein- und Ausspeisepunkt oder Cluster von Punkten kontrahiert werden, und wird in einer Maßeinheit wie z. B. MWh/Tag angegeben.

c)
Der als Prozentsatz angegebene Index für den Kapazitätskostenzuweisungsvergleich zwischen den unter Buchstabe a und Buchstabe b genannten Verhältnissen wird anhand der folgenden Formel berechnet:

Comp cap 2RatiointracapRatiocrosscap Ratio intra cap Ratio cross cap 100 %

(4) Für die Bewertung der Kostenzuweisung gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt folgendes Verfahren:

a)
Die auf die systeminterne Netznutzung sowohl an allen Einspeisepunkten als auch an allen Ausspeisepunkten entfallenden Arbeitserlöse für Fernleitungsdienstleistungen werden anhand der folgenden Formel durch den Wert des jeweiligen Kostentreibers/der jeweiligen Kostentreiber der Arbeit für die systeminterne Netznutzung dividiert, um das systeminterne Arbeitsverhältnis zu berechnen, das als Währungseinheit je Maßeinheit wie z. B. EUR je MWh/Tag angegeben wird:

Ratio intra comm Revenue intra comm Driver intra comm

Dabei gilt:

    Revenue intra comm sind die in einer Währungseinheit wie z. B. Euro angegebenen Erlöse, die durch Arbeitsentgelte erzielt werden und auf die systeminterne Netznutzung entfallen;

    Driver intra comm ist der Wert des Kostentreibers/der Kostentreiber der Arbeit für die systeminterne Netznutzung, wie z. B. die Summe der durchschnittlichen prognostizierten täglichen Gasflüsse an jedem für die systeminterne Netznutzung verwendeten Ein- und Ausspeisepunkt oder Cluster von Punkten, und wird in einer Maßeinheit wie z. B. MWh angegeben.

b)
Die auf die systemübergreifende Netznutzung sowohl an allen Einspeisepunkten als auch an allen Ausspeisepunkten entfallenden Arbeitserlöse für Fernleitungsdienstleistungen werden anhand der folgenden Formel durch den Wert des jeweiligen Kostentreibers/der jeweiligen Kostentreiber der Arbeit für die systemübergreifende Netznutzung dividiert, um das systemübergreifende Arbeitsverhältnis zu berechnen, das als Währungseinheit je Maßeinheit wie z. B. EUR je MWh/Tag angegeben wird:

Ratio cross comm Revenue cross comm Driver cross comm

Dabei gilt:

    Revenue cross comm sind die in einer Währungseinheit wie z. B. Euro angegebenen Erlöse, die durch Arbeitsentgelte erzielt werden und auf die systemübergreifende Netznutzung entfallen;

    Driver cross comm ist der Wert des Kostentreibers/der Kostentreiber der Arbeit für die systemübergreifende Netznutzung, wie z. B. die Summe der durchschnittlichen prognostizierten täglichen Gasflüsse an jedem systemübergreifend genutzten Ein- und Ausspeisepunkt oder Cluster von Punkten, und wird in einer Maßeinheit wie z. B. MWh angegeben.

c)
Der als Prozentsatz angegebene Index für den Arbeitskostenzuweisungsvergleich zwischen den unter Buchstabe a und Buchstabe b genannten Quotienten wird anhand der folgenden Formel berechnet:

Comp comm 2RatiointracommRatiocrosscomm Ratio intra comm Ratio cross comm 100 %

(5) Die gemäß Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a auf die systeminterne Netznutzung entfallenden Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen an den Einspeisepunkten werden wie folgt berechnet:

a)
Es wird angenommen, dass die Menge der für die Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen für die systemübergreifende Netznutzung an allen Einspeisepunkten zugewiesenen Kapazitäten bzw. Gasflüsse der Menge der für die Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen für die systemübergreifende Netznutzung an allen Ausspeisepunkten zugewiesenen Kapazitäten bzw. Gasflüsse entspricht;
b)
die gemäß Buchstabe a bestimmten Kapazitäten bzw. Gasflüsse werden verwendet, um die auf die systemübergreifende Netznutzung an Einspeisepunkten entfallenden Erlöse für Fernleitungsdienstleistungen zu berechnen;
c)
die Differenz zwischen den insgesamt an Einspeisepunkten zu erzielenden Erlösen für Fernleitungsdienstleistungen und dem unter Buchstabe b genannten Ergebnis entspricht den an Einspeisepunkten auf die systeminternen Netznutzung entfallenden Erlösen für Fernleitungsdienstleistungen.

(6) Wird die Distanz in Kombination mit den technischen oder prognostizierten kontrahierten Kapazitäten oder Gasflüssen als Kostentreiber angewandt, so wird die kapazitäts- bzw. arbeitsgewichtete durchschnittliche Distanz verwendet. Überschreiten die Ergebnisse der Vergleichsindizes für die Kapazitäts- bzw. Arbeitskostenzuweisung gemäß Absatz 3 Buchstabe c bzw. Absatz 4 Buchstabe c 10 %, muss die nationale Regulierungsbehörde dies in der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 begründen.

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