Artikel 7 VO (EU) 2017/460

Wahl einer Referenzpreismethode

Die Referenzpreismethode muss mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und mit den folgenden Anforderungen im Einklang stehen. Sie zielt darauf ab,

a)
es den Netznutzern zu ermöglichen, die Berechnung der Referenzpreise sowie deren genaue Prognose nachzuvollziehen;
b)
den bei der Erbringung der Fernleitungsdienstleistungen tatsächlich entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Komplexität des Fernleitungsnetzes Rechnung zu tragen;
c)
Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten und eine unzulässige Quersubventionierung zu verhindern, wobei unter anderem die Bewertungen der Kostenzuweisung gemäß Artikel 5 zu berücksichtigen sind;
d)
sicherzustellen, dass ein erhebliches Mengenrisiko, insbesondere in Verbindung mit dem Gastransport über ein Ein- und Ausspeisesystem hinweg, nicht von den Endkunden dieses Ein- und Ausspeisesystems zu tragen ist;
e)
zu gewährleisten, dass die resultierenden Referenzpreise den grenzüberschreitenden Handel nicht verzerren.

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