Präambel VO (EU) 2017/460

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ist es erforderlich, einen Netzkodex für harmonisierte Erdgas-Fernleitungsentgeltstrukturen festzulegen und unionsweite Regelungen einzuführen, um zur Marktintegration beizutragen, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und den Verbund der Gasnetze zu fördern.
(2)
Eine größere Transparenz der Fernleitungsentgeltstrukturen und der Verfahren zu ihrer Festlegung ist für die Erreichung dieser Ziele von entscheidender Bedeutung. Es ist daher erforderlich, Bestimmungen für die Veröffentlichung von Informationen zur Festlegung der Erlöse der Fernleitungsnetzbetreiber und zur Berechnung der verschiedenen Fernleitungs- und Systemdienstleistungsentgelte festzulegen. Diese Bestimmungen sollten es den Netznutzern ermöglichen, die Entgelte für Fernleitungs- und Systemdienstleistungen, ihre bisherigen Änderungen und Festlegung sowie mögliche künftige Änderungen besser nachzuvollziehen bzw. abzuschätzen. Zudem sollten die Netznutzer Kenntnis darüber erhalten, welche Kosten den Fernleitungsentgelten zugrunde liegen, und in die Lage versetzt werden, ihre weitere Entwicklung in angemessenem Umfang zu prognostizieren. Die Transparenzanforderungen dieser Verordnung sind mit einer weiteren Harmonisierung der in Anhang I Nummer 3.1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegten Vorschrift verbunden.
(3)
Nach der Einführung des Konzepts des Ein- und Ausspeisesystems in der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sind die Fernleitungskosten nicht mehr direkt mit einer bestimmten Route verbunden, da die Netznutzer Ein- und Ausspeisekapazitäten getrennt kontrahieren und Gas zwischen beliebigen Ein- und Ausspeisepunkten transportieren lassen können. In diesem Rahmen entscheidet der Fernleitungsnetzbetreiber über den effizientesten Weg, auf dem er das Gas durch das Netz leitet. Um in einem solchen System ein angemessenes Maß an Verursachungsgerechtigkeit und Vorhersehbarkeit zu gewährleisten, müssen die Fernleitungsentgelte auf einer Referenzpreismethode beruhen, die bestimmte Kostentreiber umfasst. Dazu sollten die wichtigsten Grundsätze für die Anwendung einer einheitlichen und transparenten Referenzpreismethode dargelegt werden. Zudem sollte die Verpflichtung zur Konsultation über die vorgeschlagene Referenzpreismethode vorgesehen werden. Wird als Referenzpreismethode nicht die Methode der kapazitätsgewichteten Distanz gewählt, sollte die vorgesehene Referenzpreismethode mit letzterer verglichen werden.
(4)
Um eine doppelte Entgelterhebung für die Fernleitung von und zu Speicheranlagen zu vermeiden, sollte diese Verordnung einen Mindestabschlag vorsehen, der dem allgemeinen Beitrag dieser Infrastrukturen zur Systemflexibilität und zur Versorgungssicherheit Rechnung trägt. Speicheranlagen, die einen direkten Zugang zu den Fernleitungsnetzen von zwei oder mehr Fernleitungsnetzbetreibern in direkt miteinander verbundenen Ein- und Ausspeisesystemen oder gleichzeitig zu einem Fernleitungs- und einem Verteilernetz bieten, ermöglichen den Gastransport zwischen direkt miteinander verbundenen Systemen. Wird an Einspeisepunkten von oder Ausspeisepunkten zu Speicheranlagen ein Abschlag angewandt, wenn diese Speicheranlagen für den Gastransport zwischen direkt miteinander verbundenen Netzen genutzt werden, so würde diesen Netznutzern im Vergleich zu anderen Netznutzern, die Kapazitätsprodukte ohne Abschlag an Kopplungspunkten buchen oder Speicheranlagen für den Gastransport innerhalb desselben Systems bzw. Netzes nutzen, ein Vorteil entstehen. Die Verordnung sollte daher Mechanismen zur Vermeidung einer solchen Diskriminierung enthalten.
(5)
Im Interesse der Versorgungssicherheit sollte es erwogen werden, an Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen sowie an Ein- und Ausspeisepunkten von Infrastrukturen, die errichtet wurden, um die Isolation von Mitgliedstaaten im Bereich der Erdgasfernleitungsnetze zu beenden, Abschläge zu gewähren.
(6)
Die Fernleitungsnetzbetreiber in manchen Ein- und Ausspeisesystemen transportieren erheblich mehr Gas in andere Systeme als zu Verbrauchszwecken in ihr eigenes Ein- und Ausspeisesystem. Die Referenzpreismethoden sollten daher die erforderlichen Sicherheitsmechanismen umfassen, um „gefangene” Kunden vor den Risiken zu schützen, die mit großen Transitflüssen einhergehen.
(7)
Zur Förderung der Stabilität der Fernleitungsentgelte für Netznutzer sowie der finanziellen Stabilität und zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Erlöse und den Cashflow der Fernleitungsnetzbetreiber sollten Grundsätze für die Handhabung einer Unter- oder Überdeckung der zulässigen Erlöse festgelegt werden.
(8)
Darüber hinaus sollten Bestimmungen zu Entgeltgrundsätzen für neu zu schaffende Kapazitäten festgelegt werden, die nach dem Verfahren der Artikel 26 bis 30 der Verordnung (EU) 2017/459(2) der Kommission auf marktbasierte Weise realisiert werden. Falls die Realisierung neu zu schaffender Kapazitäten zu einer nicht zu rechtfertigenden Quersubventionierung führt, da gefangene Kunden einem großen Teil des Mengenrisikos ausgesetzt wären, sollte diese Verordnung Mechanismen zur Verringerung dieser Risiken vorsehen.
(9)
Diese Verordnung sollte auf die nicht ausgenommenen Teile wichtiger neuer Infrastrukturen angewandt werden, die gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) von den Bestimmungen des Artikels 41 Absätze 6, 8 und 10 der genannten Richtlinie ausgenommen sind. In Fällen, in denen die besonderen Eigenschaften von Verbindungsleitungen auf europäischer Ebene durch eine Ausnahme gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG oder auf sonstige Weise anerkannt wurden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten, eine Freistellung von Anforderungen dieser Verordnung zu gewähren, wenn diese den effizienten Betrieb dieser Verbindungsleitungen gefährden würden.
(10)
Diese Verordnung sollte unbeschadet der Anwendung von EU- und einzelstaatlichen Wettbewerbsvorschriften gelten; dies betrifft insbesondere das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Bei der Festlegung der einzuführenden harmonisierten Fernleitungsentgeltstrukturen sollte eine Abschottung nachgelagerter Versorgungsmärkte vermieden werden.
(11)
Die nationalen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber sollten den bewährten Praktiken und Bemühungen zur Harmonisierung der Verfahren für die Durchführung dieser Verordnung Rechnung tragen. Im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) sollten die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen, dass die Bestimmungen zu harmonisierten Fernleitungsentgeltstrukturen in der gesamten Union auf möglichst wirksame Weise umgesetzt werden.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 der Richtlinie 2009/73/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.

(2)

Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (siehe S. 1 dieses Amtsblatts).

(3)

Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

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