Präambel VO (EU) 2017/53

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates(2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2)
Butan-1-ol, Hexan-1-ol, Octan-1-ol, Nonan-1-ol, Dodecan-1-ol, Heptan-1-ol, Decan-1-ol, Pentan-1-ol, Ethanol, Acetaldehyd, Propanal, Butanal, Pentanal, Hexanal, Octanal, Decanal, Dodecanal, Nonanal, Heptanal, Undecanal, 1,1-Diethoxyethan, Ameisensäure, Essigsäure, Propionsäure, Valeriansäure, Hexansäure, Octansäure, Decansäure, Dodecansäure, Ölsäure, Hexadecansäure, Tetradecansäure, Heptansäure, Nonansäure, Ethylacetat, Propylacetat, Butylacetat, Hexylacetat, Octylacetat, Nonylacetat, Decylacetat, Dodecylacetat, Heptylacetat, Methylacetat, Methylbutyrat, Butylbutyrat, Pentylbutyrat, Hexylbutyrat, Octylbutyrat, Ethyldecanoat, Ethylhexanoat, Propylhexanoat, Pentylhexanoat, Hexylhexanoat, Methylhexanoat, Ethylformiat, Ethyldodecanoat, Ethyltetradecanoat, Ethylnonanoat, Ethyloctanoat, Ethylpropionat, Methylpropionat, Ethylvalerat, Butylvalerat, Ethylhex-3-enoat, Ethylhexadecanoat, Ethyl-trans-2-butenoat, Ethylundecanoat, Butylisovalerat, Hexylisobutyrat, Methyl-2-methylbutyrat, Hexyl-2-methylbutyrat, Triethylcitrat, Hexylisovalerat und Methyl-2-methylvalerat (im Folgenden „die betreffenden Stoffe” ) wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unbefristet als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3)
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe” . Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 12. März 2013(3) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Stoffen um in Lebensmitteln zulässige Aromastoffe handelt, für die die Wirksamkeit nachgewiesen ist, da die Funktionen des Zusatzstoffs bei einer Verwendung in Futtermitteln der in Lebensmitteln beschriebenen Verwendung ähnlich sind.
(5)
Die Behörde schloss, dass keine Sicherheitsbedenken für die Verwender bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(6)
Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Für diese Stoffe sollten empfohlene Höchstgehalte festgelegt werden. Die Stoffe dürfen in einem Mischfuttermittel, das über das Trinkwasser verabreicht wird, verwendet werden.
(7)
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)

EFSA Journal 2013;11(4):3169.

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