Präambel VO (EU) 2017/540

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 329 des am 26. Juni 2012 unterzeichneten Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits(2) (im Folgenden „Übereinkommen” ) sieht die Möglichkeit des Beitritts anderer Mitgliedsländer der Andengemeinschaft zum Übereinkommen vor. Ecuador ist Mitgliedsland der Andengemeinschaft seit deren Gründung 1969.
(2)
Die Union und Ecuador haben am 17. Juli 2014 die Verhandlungen über den Beitritt Ecuadors zum Übereinkommen abgeschlossen. Das Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors(3) (im Folgenden „Beitrittsprotokoll” ) wurde am 11. November 2016 unterzeichnet und wird nach seinem Artikel 27 Absatz 4 seit dem 1. Januar 2017 vorläufig angewandt.
(3)
Nach der Unterzeichnung des Beitrittsprotokolls muss in Bezug auf Ecuador die wirksame Anwendung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen, wie im Übereinkommen vorgesehen, sichergestellt werden.
(4)
Zudem handelt es sich bei dem in Anhang I des Übereinkommens (Stufenplan für den Zollabbau) verwendeten Code der Kombinierten Nomenklatur (KN) für Bananen um den KN-Code von 2007. Dieser Code wird auch in der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) verwendet. Am 1. Januar 2012 wurde dieser Code für Bananen jedoch aufgrund obligatorischer Änderungen im Harmonisierten System von 08030019 in 08039010 geändert. Der Klarheit halber sollte diese Änderung in die Verordnung (EU) Nr. 19/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 20/2013 übernommen werden, und zwar jeweils in den Teil über den Stabilisierungsmechanismus für Bananen.
(5)
Neben Kolumbien ist Ecuador einer der größten Bananenerzeuger und -lieferanten der Union. Der derzeitige Stabilisierungsmechanismus für Bananen sollte daher auf Ecuador ausgeweitet werden.
(6)
Der Stabilisierungsmechanismus gilt seit 2013, und auf der Grundlage der Erfahrungen aus der Vergangenheit ist der Eindruck entstanden, dass der Informationsfluss zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament verbessert werden sollte, vor allem durch ein Frühwarnsystem, das aktiviert wird, wenn die Einfuhrmengen 80 % der Auslöseeinfuhrmengen erreichen.
(7)
Aufgrund der engen Wechselbeziehungen zwischen dieser Verordnung und dem Übereinkommen ist es angezeigt, diese Verordnung ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Beitrittsprotokolls anzuwenden.
(8)
Die Verordnung (EU) Nr. 19/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 20/2013 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Februar 2017.

(2)

ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3.

(3)

ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 3.

(4)

Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 13).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.