Artikel 1 VO (EU) 2017/542
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
In Artikel 25 wird folgender Absatz 7 hinzugefügt:
(7) Erstellt der Mitteilungspflichtige einen eindeutigen Rezepturidentifikator gemäß Anhang VIII, ist dieser nach Maßgabe von Teil A Abschnitt 5 dieses Anhangs auf dem Kennzeichnungsetikett aufzuführen.
- (2)
- Anhang VIII wird, wie im Anhang dieser Verordnung dargelegt, hinzugefügt.
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