Artikel 1 VO (EU) 2017/542

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:

(1)
In Artikel 25 wird folgender Absatz 7 hinzugefügt:

(7) Erstellt der Mitteilungspflichtige einen eindeutigen Rezepturidentifikator gemäß Anhang VIII, ist dieser nach Maßgabe von Teil A Abschnitt 5 dieses Anhangs auf dem Kennzeichnungsetikett aufzuführen.

(2)
Anhang VIII wird, wie im Anhang dieser Verordnung dargelegt, hinzugefügt.

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