Präambel VO (EU) 2017/543

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Damit die Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet ist, die aus in den Mitgliedstaaten durchgeführten Volks- und Wohnungszählungen stammen, und zuverlässige Übersichten auf Unionsebene erstellt werden können, müssen die Zählungsthemen in allen Mitgliedstaaten in der gleichen Weise festgelegt und untergliedert werden. Daher sollten die technischen Spezifikationen für diese Themen sowie für deren Untergliederungen festgelegt werden.
(2)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14.

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