ANHANG VO (EU) 2017/555

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)
In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 271 zu Bensulfuron wird das Datum durch 31. Oktober 2022 ersetzt;
(2)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 272 zu Natrium-5-nitroguaiacolat wird das Datum durch 31. Oktober 2022 ersetzt;
(3)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 273 zu Natrium-o-nitrophenolat wird das Datum durch 31. Oktober 2022 ersetzt;
(4)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 274 zu Natrium-p-nitrophenolat wird das Datum durch 31. Oktober 2022 ersetzt;
(5)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 275 zu Tebufenpyrad wird das Datum durch 31. Oktober 2022 ersetzt;
(6)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 276 zu Chlormequat wird das Datum durch 30. November 2021 ersetzt;
(7)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 278 zu Propaquizafop wird das Datum durch 30. November 2021 ersetzt;
(8)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 281 zu Zeta-Cypermethrin wird das Datum durch 30. November 2021 ersetzt;
(9)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 284 zu Dimethachlor wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt;
(10)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 285 zu Etofenprox wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt;
(11)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 287 zu Penconazol wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt;
(12)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 288 zu Triallat wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt;
(13)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 292 zu Schwefel wird das Datum durch 31. Dezember 2020 ersetzt;
(14)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 293 zu Tetraconazol wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt;
(15)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 294 zu Paraffinölen wird das Datum durch 31. Dezember 2020 ersetzt;
(16)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 295 zu Paraffinöl wird das Datum durch 31. Dezember 2020 ersetzt;
(17)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 299 zu 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz) wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt.
(18)
Eintrag 279 erhält folgende Fassung:

279 Quizalofop-P

Quizalofop-P-tefuryl

CAS-Nr. 119738-06-6

CIPAC-Nr. 641.226

(RS)-Tetrahydrofurfuryl (R)-2-[4-(6-chloroquinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionate ≥ 795 g/kg 1. Dezember 2009 30. November 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts zu Quizalofop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials, die zu bestätigen und durch geeignete Analysedaten zu belegen ist; das für die Toxizitätsdossiers verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Pflanzen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung wie die Einrichtung von Pufferzonen umfassen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden übermittelt. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 30. November 2011 vorlegt.

Quizalofop-P-ethyl

CAS-Nr. 100646-51-3

CIPAC-Nr. 641.202

ethyl (R)-2-[4-(6-chloroquinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionate ≥ 950 g/kg 1. Dezember 2009 30. November 2021

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.