ANHANG VO (EU) 2017/555
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- (1)
- In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 271 zu Bensulfuron wird das Datum durch 31. Oktober 2022 ersetzt;
- (2)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 272 zu Natrium-5-nitroguaiacolat wird das Datum durch 31. Oktober 2022 ersetzt;
- (3)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 273 zu Natrium-o-nitrophenolat wird das Datum durch 31. Oktober 2022 ersetzt;
- (4)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 274 zu Natrium-p-nitrophenolat wird das Datum durch 31. Oktober 2022 ersetzt;
- (5)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 275 zu Tebufenpyrad wird das Datum durch 31. Oktober 2022 ersetzt;
- (6)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 276 zu Chlormequat wird das Datum durch 30. November 2021 ersetzt;
- (7)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 278 zu Propaquizafop wird das Datum durch 30. November 2021 ersetzt;
- (8)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 281 zu Zeta-Cypermethrin wird das Datum durch 30. November 2021 ersetzt;
- (9)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 284 zu Dimethachlor wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt;
- (10)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 285 zu Etofenprox wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt;
- (11)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 287 zu Penconazol wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt;
- (12)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 288 zu Triallat wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt;
- (13)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 292 zu Schwefel wird das Datum durch 31. Dezember 2020 ersetzt;
- (14)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 293 zu Tetraconazol wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt;
- (15)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 294 zu Paraffinölen wird das Datum durch 31. Dezember 2020 ersetzt;
- (16)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 295 zu Paraffinöl wird das Datum durch 31. Dezember 2020 ersetzt;
- (17)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 299 zu 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz) wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt.
- (18)
-
Eintrag 279 erhält folgende Fassung:
279 Quizalofop-P Quizalofop-P-tefuryl
CAS-Nr. 119738-06-6
CIPAC-Nr. 641.226
(RS)-Tetrahydrofurfuryl (R)-2-[4-(6-chloroquinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionate ≥ 795 g/kg 1. Dezember 2009 30. November 2019 TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts zu Quizalofop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:- —
die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials, die zu bestätigen und durch geeignete Analysedaten zu belegen ist; das für die Toxizitätsdossiers verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;
- —
die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
- —
den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Pflanzen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung wie die Einrichtung von Pufferzonen umfassen.
Quizalofop-P-ethyl
CAS-Nr. 100646-51-3
CIPAC-Nr. 641.202
ethyl (R)-2-[4-(6-chloroquinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionate ≥ 950 g/kg 1. Dezember 2009 30. November 2021
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