Artikel 11 VO (EU) 2017/567

Transparenzverpflichtung (Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer legen den Preis und die sonstigen Bedingungen für die Bereitstellung von Marktdaten in einer für die Öffentlichkeit leicht zugänglichen Weise offen.

(2) Die offengelegten Informationen umfassen Folgendes:

a)
Aktuelle Preislisten, einschließlich:

Gebühren pro Anzeigenutzer;

anzeigeunabhängige Gebühren;

Rabattpolitik;

Gebühren, im Zusammenhang mit Lizenzbedingungen;

Gebühren für Vor- und Nachhandelsmarktdaten;

Gebühren für andere Teilgruppen von Informationen, einschließlich der nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission(1) erforderlichen Informationen;

andere Vertragsbestimmungen und -bedingungen bezüglich der aktuellen Preislisten;

b)
Vorherige Offenlegung, wobei zukünftige Preisänderungen mindestens 90 Tage im Voraus anzukündigen sind;
c)
Informationen über den Inhalt der Marktdaten, einschließlich:

i)
Anzahl der abgedeckten Instrumente;
ii)
Gesamtumsatz mit den abgedeckten Instrumenten;
iii)
Verhältnis zwischen Vorhandels- und Nachhandelsmarktdaten;
iv)
Informationen zu Daten, die zusätzlich zu Marktdaten angeboten werden;
v)
Datum der letzten Anpassung der Lizenzgebühren für bereitgestellte Marktdaten;

d)
Durch die Bereitstellung der Marktdaten erzielte Einnahmen und Anteil dieser Einnahmen im Vergleich zu den Gesamteinnahmen von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, oder von systematischen Internalisierern;
e)
Angaben darüber, wie der Preis zwischen der Erarbeitung und der Verbreitung der Marktdaten sowie anderer von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, oder von systematischen Internalisierern erbrachter Dienstleistungen festgesetzt wurde, was auch die angewandten Kostenrechnungsmethoden sowie die konkreten Grundsätze mit einschließt, nach denen direkte und variable gemeinsame Kosten aufgeteilt und feste gemeinsame Kosten umgelegt werden.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Festlegung der angebotenen Vor- und Nachhandelsdaten und des Disaggregationsniveaus der Daten (siehe Seite 142 dieses Amtsblatts).

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