Artikel 14 VO (EU) 2017/567

Auftragsausführung durch systematische Internalisierer (Artikel 15 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegen außergewöhnliche Marktbedingungen dann vor, wenn die Pflicht eines systematischen Internalisierers zur Bereitstellung verbindlicher Kursofferten an Kunden einem umsichtigen Risikomanagement entgegenstünde, insbesondere wenn:

a)
der Handelsplatz, an dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen wurde, oder der nach Liquiditätsaspekten wichtigste Markt den Handel für das betreffende Finanzinstrument nach Artikel 48 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU einstellt;
b)
der Handelsplatz, an dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen wurde, oder der nach Liquiditätsaspekten wichtigste Markt die Aussetzung von Market-Making-Pflichten erlaubt;
c)
im Falle eines börsengehandelten Fonds für eine erhebliche Anzahl der dem börsengehandelten Fonds oder dem Index zugrunde liegenden Instrumente kein zuverlässiger Marktkurs verfügbar ist;
d)
eine zuständige Behörde Leerverkäufe dieses Finanzinstruments nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) untersagt.

(2) Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 darf ein systematischer Internalisierer seine Kursofferten jederzeit aktualisieren, vorausgesetzt, dass die aktualisierten Offerten jederzeit auf der Absicht des systematischen Internalisierers basieren, mit seinen Kunden in nichtdiskriminierender Weise Handel zu betreiben, und die Offerten mit dieser Absicht in Einklang stehen.

(3) Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt ein Kurs innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Kurs liegt innerhalb des Geld- und Briefkurses des systematischen Internalisierers;
b)
die in Buchstabe a genannten Kurse spiegeln die vorherrschenden Marktbedingungen für das betreffende Finanzinstrument nach Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wider.

(4) Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist die Ausführung in Form verschiedener Wertpapiere als Teil ein und desselben Geschäfts anzusehen, wenn die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 niedergelegten Kriterien erfüllt sind.

(5) Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird ein Auftrag als Auftrag, für den andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs anwendbar ist, betrachtet, wenn die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 dargelegten Kriterien erfüllt sind.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.