Artikel 16a VO (EU) 2017/567
Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken (Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken Dienste, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie werden von einem Drittdienstleister auf der Grundlage nichtdiskretionärer Vorschriften bereitgestellt, die im Voraus vereinbart werden;
- b)
- die Maßnahme zur Verringerung von Nachhandelsrisiken wird vollumfänglich akzeptiert und die Teilnehmer an dieser Maßnahme können folglich nicht wählen, welche Geschäfte sie im Rahmen der Maßnahme zur Verringerung von Nachhandelsrisiken ausführen wollen;
- c)
- sie dienen dazu, eine Verringerung des Risikos in jedem der Derivateportfolios zu bewirken, die von den Gegenparteien der Derivategeschäfte für die Maßnahme zur Verringerung von Nachhandelsrisiken eingereicht wurden;
- d)
- sie sind marktrisikoneutral innerhalb der von den Gegenparteien festgelegten Schwellenwerte für die Derivatgeschäfte, die für die Maßnahme zur Verringerung von Nachhandelsrisiken eingereicht wurden;
- e)
- die sich aus der Maßnahme zur Verringerung von Nachhandelsrisiken ergebenden Transaktionen sollten nicht zur Preisbildung beitragen.
(2) Für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 umfassen Dienstleistungen zur Verringerung von Nachhandelsrisiken Komprimierungs-, Neugewichtungs- und Basisrisikooptimierungsdienste.
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