Artikel 5 VO (EU) 2017/567

Bewertung der Liquidität von Eigenkapitalinstrumenten durch die zuständigen Behörden (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Die zuständige Behörde des nach Liquiditätsaspekten wichtigsten Markts nach Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission(1) bewertet, ob eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein börsengehandelter Fonds oder ein Zertifikat über einen liquiden Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemäß den Artikeln 1 bis 4 jeweils in den folgenden Szenarien verfügt:

a)
vor dem erstmaligen Handel des Finanzinstruments an dem Handelsplatz, wie in Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4 festgelegt;
b)
zwischen dem Ende der ersten vier Handelswochen und dem Ende der ersten sechs Handelswochen für das Finanzinstrument;
c)
zwischen dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres und vor dem 1. März des Folgejahres für Finanzinstrumente, die auf dem Handelsplatz vor dem 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres gehandelt werden;
d)
unmittelbar nach dem Zeitpunkt, zu dem sich im Anschluss an eine Kapitalmaßnahme eine frühere Bewertung geändert hat.

Für die Zwecke von Buchstabe b basiert die Bewertung auf der Marktkapitalisierung am letzten Handelstag der ersten vier Handelswochen, dem Tagesdurchschnitt der Transaktionen und dem Tagesdurchschnitt der Umsätze unter Berücksichtigung aller in der Union für dieses Finanzinstrument in den ersten vier Handelswochen ausgeführten Transaktionen. Für die Zwecke dieser Bewertung ist als Nenner die Anzahl der Tage zugrunde zu legen, an denen das Finanzinstrument für den Handel auf dem unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt im Sinne von Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 zur Verfügung stand und an denen dieser Markt geöffnet war.

Für die Zwecke von Buchstabe c basiert die Bewertung auf der Marktkapitalisierung am letzten Handelstag des jeweiligen Kalenderjahres, dem Tagesdurchschnitt der Transaktionen und dem Tagesdurchschnitt der Umsätze unter Berücksichtigung aller in der Union für dieses Finanzinstrument in dem jeweiligen Jahr ausgeführten Transaktionen. Für die Zwecke dieser Bewertung ist als Nenner die Anzahl der Tage zugrunde zu legen, an denen das Finanzinstrument für den Handel auf dem unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt im Sinne von Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 zur Verfügung stand und an denen dieser Markt geöffnet war.

Die zuständigen Behörden veröffentlichen das Ergebnis ihrer Bewertung unmittelbar nach Abschluss der Bewertung.

(2) Die zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, einschließlich Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen

a)
für einen Zeitraum von sechs Wochen ab dem ersten Handelstag des Finanzinstruments, wenn die Bewertung nach Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt wird;
b)
für einen Zeitraum, der sechs Wochen nach dem ersten Handelstag des Finanzinstruments beginnt und am Tag vor dem ersten Montag im April des Jahres, in dem die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe c veröffentlicht werden, endet, wenn die Bewertung nach Absatz 1 Buchstabe b durchgeführt wird;
c)
für einen Zeitraum von einem Jahr, der am ersten Montag im April nach dem Tag der Veröffentlichung beginnt, wenn die Bewertung nach Absatz 1 Buchstabe c durchgeführt wird.

Werden die in diesem Absatz genannten Informationen durch neue Informationen nach Absatz 1 Buchstabe d ersetzt, so verwenden die zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, einschließlich Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, diese neuen Informationen für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 übermitteln Handelsplätze den zuständigen Behörden die im Anhang aufgeführten Informationen innerhalb der folgenden Fristen:

a)
für erstmals zum Handel zugelassene Finanzinstrumente vor dem Tag, an dem das Finanzinstrument zum ersten Mal gehandelt wird;
b)
für bereits zum Handel zugelassene Finanzinstrumente innerhalb der folgenden Fristen:

i)
nicht später als drei Tage nach Ende der ersten vier Handelswochen;
ii)
nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, jedoch nicht später als der 3. Januar des Folgejahres;
iii)
unmittelbar nach dem Zeitpunkt, zu dem sich im Anschluss an eine Kapitalmaßnahme die der zuständigen Behörde früher übermittelten Informationen geändert haben.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/590/oj).

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