ANHANG VO (EU) 2017/567

Zur Bestimmung eines liquiden Markts für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds und Zertifikate bereitzustellende Daten

Tabelle 1

Legende

Zeichen Datentyp Definition
{ALPHANUM-n} Bis zu n alphanumerische Zeichen Freitextfeld
{ISIN} 12 alphanumerische Zeichen ISIN-Code gemäß ISO 6166
{MIC} 4 alphanumerische Zeichen MIC-Code gemäß ISO 10383
{DATEFORMAT} Datumsformat nach ISO 8601

Formatierung des Datums:

JJJJ-MM-TT.

{DECIMAL-n/m} Dezimalzahl mit bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte.

Dezimalzeichen: „.” (Punkt);

negativen Zahlen wird „-” (Minuszeichen) vorangestellt;

Werte werden gerundet und nicht gekürzt.

Tabelle 2

Einzelheiten zu den zur Bestimmung eines liquiden Markts für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds und Zertifikate bereitzustellenden Daten

# Feld Zu meldende Angaben Format und Standards für die Meldung
1 Kennung des Instruments Code zur Identifizierung des Finanzinstruments {ISIN}
2 Vollständige Bezeichnung des Instruments Vollständige Bezeichnung des Finanzinstruments {ALPHANUM-350}
3 Handelsplatz Segmentspezifischer MIC für den Handelsplatz, falls verfügbar, ansonsten operationeller MIC {MIC}
4 MiFIR-Kennung

Bestimmung von Eigenkapitalinstrumenten

    Aktien im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU;

    Aktienzertifikate im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 45 der Richtlinie 2014/65/EU;

    Börsengehandelte Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU;

    Zertifikate im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

Sonstige Eigenkapitalinstrumente:

    „SHRS” = Aktien

    „ETFS” = ETF

    „DPRS” = Aktienzertifikate

    „CRFT” = Zertifikate

5 Meldestichtag

Tag, für den die Daten bereitgestellt werden

Die Daten müssen mindestens für die folgenden Tage bereitgestellt werden:

Fall 1: für den Tag, der dem „Tag der Zulassung zum Handel oder dem ersten Handelstag” im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a entspricht;

Fall 2: für den Tag, an dem ein Zeitraum von vier Wochen ab dem „Tag der Zulassung zum Handel oder dem ersten Handelstag” im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a endet;

Fall 3: für den letzten Handelstag jedes Kalenderjahres gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii;

Fall 4: für den Tag, an dem eine Kapitalmaßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii wirksam wird.

Im Fall 1 sind in den Feldern 6 bis 12 ggf. Schätzwerte anzugeben.
{DATEFORMAT}
6 Zahl der ausstehenden Instrumente

Für Aktien und Aktienzertifikate

Die Gesamtzahl der ausstehenden Instrumente.

Für ETF

Die Anzahl der zum Handel ausgegebenen Anteile.
{DECIMAL-18/5}
7 Beteiligungen, die 5 % der Gesamtstimmrechte überschreiten

Nur für Aktien

Die Gesamtzahl der Aktien, die Beteiligungen mit mehr als 5 % der Gesamtstimmrechte des Emittenten entsprechen, es sei denn, die Beteiligung befindet sich im Besitz eines Organismus für gemeinsame Anlagen oder eines Pensionsfonds. Dieses Feld ist nur dann auszufüllen, wenn entsprechende Informationen verfügbar sind.
{DECIMAL-18/5}
8 Preis des Instruments

Nur für Aktien und Aktienzertifikate

Der Preis des Instruments am Ende des Meldestichtags. Der Preis sollte in Euro angegeben werden.
{DECIMAL-18//13}
9 Emissionsvolumen

Nur für Zertifikate

Das Emissionsvolumen des Zertifikats in Euro.
{DECIMAL-18/5}
10 Anzahl der Handelstage im Meldezeitraum Die Gesamtzahl der Handelstage, für die die Daten bereitgestellt werden. {DECIMAL-18/5}
11 Gesamtumsatz Gesamtumsatz im Meldezeitraum {DECIMAL-18/5}
12 Gesamtzahl der Transaktionen Gesamtzahl der Transaktionen im Meldezeitraum {DECIMAL-18/5}

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.