Artikel 6 VO (EU) 2017/568

Emissionszertifikate

Ein Emissionszertifikat gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU, das als im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG stehend gilt, kann ohne weitere Auflagen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden.

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