ANHANG VO (EU) 2017/57

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9)
2b03001 1,8-Cineol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

1,8-Cineol

Charakterisierung des Wirkstoffs

1,8-Cineol Hergestellt durch Destillation aus Eucalyptus globulus Reinheit: mind. 98 % Chemische Formel: C10H18O CAS-Nummer: 470-82-6 FLAVIS-Nr.: 03.001

Analyseverfahren (1)

Zur Bestimmung von 1,8-Cineol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).
Alle Tierarten
1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
3.
Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
4.
In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg” .

5.
In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.
6.
Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
2b13009 3,4-Dihydrocumarin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

3,4-Dihydrocumarin

Charakterisierung des Wirkstoffs

3,4-Dihydrocumarin Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 99 % Chemische Formel: C9H8O2 CAS-Nummer: 119-84-6 FLAVIS-Nr.: 13.009

Analyseverfahren (1)

Zur Bestimmung von 3,4-Dihydrocumarin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).
Alle Tierarten
1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
3.
Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
4.
In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg” .

5.
In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.
6.
Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027
2b13037 2-(2-Methylprop-1-enyl)-4-methyltetrahydropyran

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2-(2-Methylprop-1-enyl)-4-methyltetrahydropyran

Charakterisierung des Wirkstoffs

2-(2-Methylprop-1-enyl)-4-methyltetrahydropyran Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 99 % Chemische Formel: C10H18O CAS-Nummer: 16409-43-1 FLAVIS-Nr.: 13.037

Analyseverfahren (1)

Zur Bestimmung von 2-(2-Methylprop-1-enyl)-4-methyltetrahydropyran im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).
Alle Tierarten
1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
3.
Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

Für Schweine und Geflügel: 0,5 mg/kg und für andere Arten und Kategorien: 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.
In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

0,5 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,3 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

5.
In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die folgenden Gehalte des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten werden:

0,5 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,3 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.
Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.
6. Februar 2027

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analyseverfahren unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

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