Artikel 17 VO (EU) 2017/571

Veröffentlichung von originalen Handelsmeldungen zu Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten

Ein CTP darf keine Handelsmeldungen mit der Kennung „DUPL” im Nachdruckfeld konsolidieren.

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