Artikel 1 VO (EU) 2017/572

Angebot von Vor- und Nachhandelstransparenzdaten

(1) Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, legen die gemäß den Artikeln 3, 4 und 6 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen auf Anfrage offen, wobei sie disaggregierte Vorhandels- und Nachhandelsdaten nach den folgenden Kriterien ausweisen:

a)
Art der Anlageklasse:

i)
Aktien;
ii)
Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
iii)
Schuldverschreibungen und strukturierte Finanzprodukte;
iv)
Emissionszertifikate;
v)
Derivate;

b)
Land, das die Aktien und öffentlichen Schuldtitel ausgibt;
c)
Währung, in der das Finanzinstrument gehandelt wird;
d)
geplante Tagesauktionen im Gegensatz zum kontinuierlichen Handel.

(2) Derivate gemäß Buchstabe a Ziffer v werden nach folgenden Kriterien disaggregiert:

a)
Equity-Derivate;
b)
Zinsderivate;
c)
Kreditderivate;
d)
Devisenderivate;
e)
Rohstoff-Derivate und Derivate von Emissionszertifikaten;
f)
sonstige Derivate.

(3) Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, bestimmen, welche Kriterien von einem Finanzinstrument oder von einer Art von Daten erfüllt werden müssen, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien für die Disaggregation nicht in eindeutiger Weise angewandt werden können.

(4) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, wenden die Kriterien, auf die in den Absätzen 1 und 2 verwiesen wird, auf Anfrage in jeglicher Kombination an.

(5) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können die im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 ausgewiesenen Daten zusätzlich gebündelt anbieten.

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