Artikel 1 VO (EU) 2017/572
Angebot von Vor- und Nachhandelstransparenzdaten
(1) Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, legen die gemäß den Artikeln 3, 4 und 6 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen auf Anfrage offen, wobei sie disaggregierte Vorhandels- und Nachhandelsdaten nach den folgenden Kriterien ausweisen:
- a)
-
Art der Anlageklasse:
- i)
- Aktien;
- ii)
- Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
- iii)
- Schuldverschreibungen und strukturierte Finanzprodukte;
- iv)
- Emissionszertifikate;
- v)
- Derivate;
- b)
- Land, das die Aktien und öffentlichen Schuldtitel ausgibt;
- c)
- Währung, in der das Finanzinstrument gehandelt wird;
- d)
- geplante Tagesauktionen im Gegensatz zum kontinuierlichen Handel.
(2) Derivate gemäß Buchstabe a Ziffer v werden nach folgenden Kriterien disaggregiert:
- a)
- Equity-Derivate;
- b)
- Zinsderivate;
- c)
- Kreditderivate;
- d)
- Devisenderivate;
- e)
- Rohstoff-Derivate und Derivate von Emissionszertifikaten;
- f)
- sonstige Derivate.
(3) Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, bestimmen, welche Kriterien von einem Finanzinstrument oder von einer Art von Daten erfüllt werden müssen, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien für die Disaggregation nicht in eindeutiger Weise angewandt werden können.
(4) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, wenden die Kriterien, auf die in den Absätzen 1 und 2 verwiesen wird, auf Anfrage in jeglicher Kombination an.
(5) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können die im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 ausgewiesenen Daten zusätzlich gebündelt anbieten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.