Artikel 2 VO (EU) 2017/573

Transparenz beim Anbieten von Kollokationsdiensten

Die Handelsplätze veröffentlichen auf ihren Webseiten folgende Informationen zu ihren Kollokationsdiensten:

a)
eine Liste der angebotenen Dienste mit Informationen über Stellplätze, Stromversorgung, Klimaanlage, Kabellänge, Datenzugriff, Marktkonnektivität, Technologien, technische Hilfe, Nachrichtenarten, Telekommunikation sowie zugehörige Produkte und Dienstleistungen;
b)
die Gebührenstruktur für den jeweiligen Dienst laut Artikel 3 Absatz 2;
c)
die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Dienst, einschließlich der IT-Anforderungen und betrieblichen Regelungen;
d)
die einzelnen Latenzarten des verfügbaren Zugangs;
e)
das Verfahren zur Zuweisung von Kollokationsflächen;
f)
ggf. die Anforderungen für externe Anbieter von Kollokationsdiensten.

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