Artikel 2 VO (EU) 2017/573
Transparenz beim Anbieten von Kollokationsdiensten
Die Handelsplätze veröffentlichen auf ihren Webseiten folgende Informationen zu ihren Kollokationsdiensten:
- a)
- eine Liste der angebotenen Dienste mit Informationen über Stellplätze, Stromversorgung, Klimaanlage, Kabellänge, Datenzugriff, Marktkonnektivität, Technologien, technische Hilfe, Nachrichtenarten, Telekommunikation sowie zugehörige Produkte und Dienstleistungen;
- b)
- die Gebührenstruktur für den jeweiligen Dienst laut Artikel 3 Absatz 2;
- c)
- die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Dienst, einschließlich der IT-Anforderungen und betrieblichen Regelungen;
- d)
- die einzelnen Latenzarten des verfügbaren Zugangs;
- e)
- das Verfahren zur Zuweisung von Kollokationsflächen;
- f)
- ggf. die Anforderungen für externe Anbieter von Kollokationsdiensten.
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