Artikel 4 VO (EU) 2017/574
Einhaltung der Vorschriften über die maximal zulässige Abweichung
Betreiber von Handelsplätzen und ihre Mitglieder oder Teilnehmer führen ein System der Rückverfolgbarkeit auf die UTC ein. Sie müssen in der Lage sein, die Rückverfolgbarkeit auf die UTC anhand des Designs, der Funktionen und der Spezifikationen des Systems zu belegen. Sie müssen präzise angeben können, an welcher Stelle im System der Zeitstempel vergeben wird, und den Nachweis erbringen, dass diese Stelle konsistent bleibt. Sie müssen die Vereinbarkeit des Rückverfolgbarkeitssystems mit dieser Verordnung mindestens einmal jährlich überprüfen.
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