Artikel 11 VO (EU) 2017/575
Periodizität der zu veröffentlichenden Informationen
Die Ausführungsplätze veröffentlichen die Informationen quartalsweise und spätestens drei Monate nach Ende jedes Quartals in der folgenden Form:
- a)
- zum 30. Juni die Informationen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März;
- b)
- zum 30. September die Informationen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni;
- c)
- zum 31. Dezember die Informationen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September;
- d)
- zum 31. März die Informationen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember.
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