Artikel 9 VO (EU) 2017/575
Festlegung der Berichtsbereiche
Ausführungsplätze melden die durchgeführten Geschäfte, die in Artikel 4 dargelegt sind, für die folgenden Bereiche:
- a)
-
für alle Finanzinstrumente außer Geldmarktinstrumenten:
- i)
- Bereich 1: größer als 0 EUR und kleiner gleich der Standardmarktgröße oder des für das Finanzinstrument typischen Umfangs;
- ii)
- Bereich 2: größer als die Standardmarktgröße oder der für das Finanzinstrument typische Umfang und kleiner gleich dem großen Volumen;
- iii)
- Bereich 3: größer als das große Volumen;
- b)
-
für illiquide Aktien, Exchange Trades Funds (börsengehandelte Fonds) oder Zertifikate:
- i)
- Bereich 1: größer als 0 EUR und kleiner gleich der kleinsten verfügbaren Standardmarktgröße bei dieser Art von Instrument;
- ii)
- Bereich 2: größer als die kleinste verfügbare Standardmarktgröße bei dieser Art des Instruments und kleiner gleich den großen Volumen;
- iii)
- Bereich 3: größer als das große Volumen;
- c)
-
für Geldmarktinstrumente:
- i)
- Bereich 1: größer als 0 EUR und kleiner gleich 10 Mio. EUR;
- ii)
- Bereich 2: größer als 10 Mio. EUR und kleiner gleich 50 Mio. EUR;
- iii)
- Bereich 3: größer als 50 Mio. EUR.
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