Artikel 9 VO (EU) 2017/575

Festlegung der Berichtsbereiche

Ausführungsplätze melden die durchgeführten Geschäfte, die in Artikel 4 dargelegt sind, für die folgenden Bereiche:

a)
für alle Finanzinstrumente außer Geldmarktinstrumenten:

i)
Bereich 1: größer als 0 EUR und kleiner gleich der Standardmarktgröße oder des für das Finanzinstrument typischen Umfangs;
ii)
Bereich 2: größer als die Standardmarktgröße oder der für das Finanzinstrument typische Umfang und kleiner gleich dem großen Volumen;
iii)
Bereich 3: größer als das große Volumen;

b)
für illiquide Aktien, Exchange Trades Funds (börsengehandelte Fonds) oder Zertifikate:

i)
Bereich 1: größer als 0 EUR und kleiner gleich der kleinsten verfügbaren Standardmarktgröße bei dieser Art von Instrument;
ii)
Bereich 2: größer als die kleinste verfügbare Standardmarktgröße bei dieser Art des Instruments und kleiner gleich den großen Volumen;
iii)
Bereich 3: größer als das große Volumen;

c)
für Geldmarktinstrumente:

i)
Bereich 1: größer als 0 EUR und kleiner gleich 10 Mio. EUR;
ii)
Bereich 2: größer als 10 Mio. EUR und kleiner gleich 50 Mio. EUR;
iii)
Bereich 3: größer als 50 Mio. EUR.

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