Artikel 5 VO (EU) 2017/577

Art der zu speichernden Daten und Frist, während der die Handelsplätze, APA und CTP die Daten mindestens speichern müssen

(1) Handelsplätze, APA und CTP speichern sämtliche zur Berechnung, Kontrolle oder Anpassung der Schwellenwerte und Parameter nach Artikel 2 erforderlichen Daten, unabhängig davon, ob diese Informationen veröffentlicht wurden.

(2) Die Daten, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, sind von den Handelsplätzen, APA und CTP mindestens drei Jahre lang zu speichern.

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