Artikel 8 VO (EU) 2017/577
Berichtspflichten der ESMA für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens
(1) Die ESMA veröffentlicht im Einklang mit Artikel 5 Absätze 4, 5 und6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 das gesamte Handelsvolumen für jedes Finanzinstrument in den vorangegangenen 12 Monaten und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit und an den einzelnen Handelsplätzen von der Ausnahme für ausgehandelte Geschäfte und der Referenzkursausnahme in den vorangegangenen 12 Monaten Gebrauch gemacht wurde, spätestens um 22:00 Uhr MEZ am fünften Arbeitstag nach Ablauf der in Artikel 6 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung festgelegten Berichtszeiträume.
(2) Die Veröffentlichung nach Absatz 1 ist gebührenfrei und erfolgt in einem maschinenlesbaren und vom Menschen lesbaren Format im Sinne von Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission(1) und von Artikel 13 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567.
(3) Wird ein Finanzinstrument in mehr als einer Währung in der Union gehandelt, so rechnet die ESMA sämtliche Volumina anhand des durchschnittlichen Wechselkurses auf der Grundlage der täglichen Euro-Wechselkurse, die in den vorangegangenen 12 Monaten auf der Website der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wurden, in Euro um. Diese umgerechneten Volumina werden für die Berechnung und Veröffentlichung des gesamten Handelsvolumens sowie der Prozentsätze der Handelsgeschäfte nach Absatz 1 verwendet, bei denen unionsweit und an den einzelnen Handelsplätzen von der Ausnahme für ausgehandelte Geschäfte und der Referenzkursausnahme Gebrauch gemacht wurde.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (siehe Seite 126 dieses Amtsblatts).
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