Artikel 8 VO (EU) 2017/577

Veröffentlichungspflichten der ESMA in Bezug auf die Volumenbegrenzung

(1) Die ESMA veröffentlicht gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 das gesamte Handelsvolumen für jedes Finanzinstrument in den vorangegangenen 12 Monaten und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit in den vorangegangenen 12 Monaten von der Ausnahme vom Referenzkurs Gebrauch gemacht wurde, bis spätestens 22.00 Uhr MEZ am siebten Arbeitstag nach Ende der Monate März, Juni, September und Dezember jedes Kalenderjahres.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind gebührenfrei und in einem maschinenlesbaren und vom Menschen lesbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und von Artikel 13 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zu veröffentlichen.

(3) Wird ein Finanzinstrument in mehr als einer Währung in der Union gehandelt, so rechnet die ESMA sämtliche Volumina anhand des durchschnittlichen Wechselkurses auf der Grundlage der täglichen Euro-Wechselkurse, die in den vorangegangenen 12 Monaten auf der Website der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wurden, in Euro um. Die ESMA verwendet diese umgerechneten Volumina, um das gesamte Handelsvolumen und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit von der Ausnahme vom Referenzkurs Gebrauch gemacht wurde, zu berechnen und gemäß Absatz 1 zu veröffentlichen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.