Artikel 2 VO (EU) 2017/578

Inhalt der Market-Making-Vereinbarungen

1. Eine in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 48 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannte rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung umfasst zumindest:

a)
das bzw. die Finanzinstrument(e), auf das bzw. die sich die Vereinbarung bezieht;
b)
die von der Wertpapierfirma hinsichtlich Präsenz, Größe und Spread zu erfüllenden Mindestverpflichtungen, nach denen zumindest das Stellen fester, zeitgleicher Geld- und Briefkursofferten vergleichbarer Größe zu wettbewerbsfähigen Preisen für mindestens ein Finanzinstrument auf dem Handelsplatz während mindestens 50 % der täglichen Handelszeiten im Rahmen des fortlaufenden Handels vorgeschriebenen ist, ausgenommen Eröffnungs- und Schlussauktionen und berechnet für jeden Handelstag;
c)
gegebenenfalls die Bestimmungen des geltenden Market-Making-Systems;
d)
die Verpflichtungen der Wertpapierfirma in Bezug auf die Wiederaufnahme des Handels nach Volatilitätsunterbrechungen;
e)
die Überwachungs-, Konformitäts- und Rechnungsprüfungsverpflichtungen der Wertpapierfirma, die diese in die Lage versetzen, ihre Market-Making-Tätigkeit zu überwachen;
f)
die Pflicht zur Kennzeichnung fester Kursofferten, die laut der Market-Making-Vereinbarung dem Handelsplatz unterbreitet werden, damit diese Kursofferten von anderen Auftragsaufkommen unterschieden werden können;
g)
die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen über feste Kursofferten und Geschäften in Bezug auf die Market-Making-Tätigkeiten der Wertpapierfirma, die eindeutig von anderen Handelstätigkeiten abgegrenzt werden, sowie die Pflicht, diese Aufzeichnungen dem Handelsplatz und der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

2. Die Handelsplätze müssen kontinuierlich kontrollieren, ob die betreffenden Wertpapierfirmen die Market-Making-Vereinbarungen auch tatsächlich einhalten.

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